• Zustimmung digitaler Finanzbericht 

    Jahresabschluss - Erstellung
  • Vereinbarung über die Teilnahme am Verfahren Digitaler Finanzbericht
    zur elektronischen Übermittlung von Abschlussunterlagen und -daten
    über DATEV an ein Kreditinstitut

     

    zwischen

     

  •  und

     

    der Steuerkanzlei Aichach, Volker Pösselt

    - nachstehend „Kanzlei“ genannt -

    Präambel

    (1) Die Kanzlei erstellt für den Mandanten auf der Grundlage der von diesem gelieferten Unterlagen und Angaben dessen Jahresabschluss  ohne/mit Bescheinigung und Erstellungsbericht. Sie bedient sich hierbei der Programme der DATEV eG in Nürnberg. Der Umfang der Leistungen der Kanzlei ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Kanzlei und Mandant über die Erstellung des Jahresabschlusses. 

    (2) Der Jahresabschluss und die gegebenenfalls dazugehörige Vollständigkeitserklärung werden durch den Mandanten in ihrer jeweils endgültigen Form unterzeichnet.  

    (3) Der Mandant wünscht, dass das unter Ziff. 2 genannte Kreditinstitut bestimmte Abschlussunterlagen und -daten von der Kanzlei im Auftrag des Mandanten über das DATEV-Rechenzentrum auf elektronischem Weg (Verfahren Digitaler Finanzbericht) erhalten soll.

    (4) Vor der elektronischen Übermittlung der in Abs. 3 genannten Abschlussunterlagen und -daten muss das Einverständnis des Mandanten vorliegen.

    Mandant und Kanzlei kommen daher wie folgt überein:

    1. Konkretisierung der für die elektronische Übermittlung vorgesehenen Abschlussunterlagen und -daten

    Die Kanzlei übermittelt im Auftrag des Mandanten folgende Unterlagen (bitte ankreuzen):

  • Die angekreuzten Unterlagen werden nachfolgend „Vereinbarte Abschlussunterlagen“ genannt. Die Kanzlei übermittelt die Vereinbarten Abschlussunterlagen elektronisch als bildhafte Kopie (PDF-Format). Zusätzlich übermittelt sie zur Unterstützung der Weiterverarbeitung der Vereinbarten Abschlussunterlagen einen strukturierten Datensatz; dieser enthält diejenigen Daten der Vereinbarten Abschlussunterlagen, die von der in der Kanzlei verwendeten Software im Zeitpunkt der Übermittlung tatsächlich in strukturierter Form elektronisch bereitgestellt werden können, mindestens aber Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und/oder E-Bilanz und/oder Einnahmenüberschuss-Rechnung (nachfolgend „Datensatz“ genannt).

    2. Auftrag und Bevollmächtigung zur elektronischen Übermittlung an ein Kreditinstitut über DATEV eG

    Der Mandant beauftragt und bevollmächtigt die Kanzlei, die bildhafte Kopie (PDF-Format) der Vereinbarten Abschlussunterlagen sowie den Datensatz im Namen des Mandanten über das Rechenzentrum der DATEV eG an das nachfolgend genannte Kreditinstitut elektronisch zu übermitteln:

  • Gebührenvereinbarung:

    Für die elektronische Übermittlung entsteht eine Gebühr in Höhe von pauschal 35 Euro.

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