(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fern bleibt, eine andere in seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Sofern kein Fall des § 45 Abs. 4 SGB V vorliegt, besteht der Freistellungsanspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Arbeitnehmer für bis zu 20 Arbeitstage, längstens jedoch für insgesamt 25 Arbeitstage, bzw. für alleinerziehende Arbeitnehmer für 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wird bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er unter den Voraussetzungen des § 45 SGB V Pflegekrankengeld beanspruchen kann.
(2) Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach § 616 BGB werden auch im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für nach dem IfSG angeordnete Quarantäne. Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass er einen vollen Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG hat, welcher steuerfrei ist.
(3) Eine Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke eines Arztbesuchs außerhalb einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 EFZG erfolgt nur, wenn die ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit medizinisch erforderlich ist (z.B. wegen Blutentnahme morgens im nüchternen Zustand) oder die Sprechstunden des Arztes in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann. Für die versäumte Arbeitszeit erfolgt keine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.