1
§ 1 Definitionen und Bezugnahmen
In dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
„Verbundene Personen“ (Connected Persons): In Bezug auf beide Unterzeichner umfasst dies, ohne darauf beschränkt zu sein: Banken, Anwälte, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Agenten, Unternehmen, Berater, Konsortial- und/oder Syndikatsmitglieder, Partner, verbundene Unternehmen sowie jede Person oder Einheit, die Kenntnis über Transaktionen erhält, die aus der Kommunikation mit einer der Parteien resultieren oder die durch einen der Unterzeichner als Teilnehmer vorgestellt werden.
„Transaktion“: Bezeichnet potenzielle Projekte oder Geschäfte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, einschließlich aller Phasen der Verhandlungen, Diskussionen und Mitteilungen zwischen den Unterzeichnern, ihren Verbundenen Personen und dem Kunden.
„Projekt“: Bezeichnet die potenziellen Geschäfte oder Immobilien, die von einer Partei der anderen vorgestellt werden. Sofern das Textfeld „Projektname / Referenznummer“ leer ist, gilt als vereinbart, dass alle besprochenen Projekte zwischen den beiden Parteien in diese Vereinbarung eingeschlossen sind.
„Kunde“ (Client): Bezeichnet den Eigentümer oder Vertreter des potenziellen Projekts.
„Kauf“: Bezeichnet das Kaufen, Leasen, Mieten, Investieren oder das anderweitige Abschließen einer Geschäftstransaktion gegen Entgelt.
„Offenlegende Partei“: Bezeichnet die Partei, die direkt oder indirekt vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt (einschließlich Informationen des Kunden).
„Empfangende Partei“: Bezeichnet die Partei, die vertrauliche Informationen erhält.
„Vertrauliche Informationen“: Umfasst alle nicht öffentlichen Informationen über das Geschäft, den Betrieb, die Tatsache, dass ein Unternehmen/eine Immobilie zum Verkauf steht, Praktiken, Verfahren, Forschung, Patente, Urheberrechte, Daten, Software, Finanzinformationen, Kundenlisten, Vermögenswerte, Pläne, Strategien, Konzepte, Know-how und alle Informationen, von denen die empfangende Partei vernünftigerweise erwarten kann, dass sie geschützt sind.
§ 2 Geheimhaltung und Teilinformationen
(1) Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und nur für den Zweck der gemeinsamen Zusammenarbeit zu verwenden. (2) Teilinformationen: Die Ausnahmen von den Geheimhaltungspflichten finden keine Anwendung, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich genommen unter eine der gesetzlichen Ausnahmen fällt. Die Geheimhaltungspflicht bleibt bestehen, es sei denn, die Kombination dieser Einzelinformationen fällt ebenfalls unter eine der Ausnahmen (z.B. allgemein bekannt).
§ 3 Rückgabepflicht und Datensicherung
Alle wechselseitig ausgetauschten Informationen bleiben im Eigentum der jeweils anderen Partei. Informationen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei kopiert werden. Die andere Partei kann jederzeit die unverzügliche Rückgabe oder Löschung verlangen. Bei Informationen, die im Rahmen einer regulären Datensicherung archiviert wurden, genügt es, die Nutzung zu sperren; nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sind diese jedoch ebenfalls unverzüglich zu löschen.
§ 4 Umgehungsschutz (Non-Circumvention)
(1) Die Parteien verpflichten sich unwiderruflich, keine Personen oder Einheiten (Mandanten, Kontakte, Verkäufer), die durch die jeweils andere Partei vorgestellt wurden, direkt oder indirekt zu kontaktieren oder mit ihnen Geschäfte zu tätigen, ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der einführenden Partei.
(2) Die Parteien werden in keiner Weise versuchen, die andere Partei bei Transaktionen oder Projekten zu umgehen, um sich Gebühren, Provisionen oder Vorteile zu sichern, die der anderen Partei zustehen würden.
(3) Im Falle eines Verstoßes ist die verstoßende Partei verpflichtet, Schadenersatz in Höhe der Provisionen oder Gewinne zu leisten, die die nicht-verstoßende Partei bei einer regulären Durchführung der Transaktion erhalten hätte.
§ 5 Ausschluss von Lizenzrechten und Vorbenutzung
Jede Partei kann die Informationen, die von der anderen Partei übermittelt wurden, zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht zum Schutz für die andere Partei angemeldet werden. Diese Vereinbarung berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Die Parteien leiten keinerlei Rechte auf Vorbenutzung ab.
§ 6 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss
Diese Vereinbarung verpflichtet die Parteien nicht, Verhandlungen zu führen oder eine Kooperation einzugehen. Die Parteien haften nicht für die Genauigkeit und Vollständigkeit der Informationen (Bereitstellung „wie besehen“). Eine Haftung besteht nur bei vorsätzlicher Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung.
§ 7 Vertragsstrafe
Sollte eine der Vereinbarungen von einer Partei verletzt werden, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der verletzten Partei nach billigem Ermessen angemessen festgelegt und ist im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Hamburger Brauch).
§ 8 Laufzeit und Fortgeltung
(1) Diese Vereinbarung tritt sofort mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 2) bleibt für 5 Jahre nach Beendigung der Verhandlungen bestehen.
(3) Die Verpflichtung zum Umgehungsschutz (§ 4) bleibt für 36 Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder dem Abbruch der Verhandlungen in Kraft.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, hat jedoch keinen Einfluss auf die bereits entstandenen Pflichten zum Umgehungsschutz und zur Geheimhaltung.
§ 9 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Köln, Deutschland.
§ 10 Sonstiges und Salvatorische Klausel
(1) Diese Vereinbarung stellt die gesamte Regelung dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform (elektronische Form/E-Mail reicht nicht aus, sofern nicht qualifiziert elektronisch signiert).
(2) Sollten Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrages gültig. Unwirksame Klauseln sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.