Deutsch NDA Geheimhaltungsvereinbarung Logo
  • Gegenseitige Geheimhaltungserklärung

    NDA - Geheimhaltungsvereinbarung
  • zwischen

    Balke & Partner LLC – 244 Fifth Avenue - New York NY,  10001 USA

                     Vertreten durch Markus Balke C.E.O

    - nachfolgend Vertragspartner 1 -

    und 

  •  - -
  • - nachfolgend Vertragspartner 2 -

  • § 1 Gegenstand

    Der Gegenstand des Austausches der Parteien ist das Kaufinteresse an:

  • Es wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien sich gegenseitig vertrauliche Informationen, Daten, Finanzdaten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen.

    Zur Wahrung der Interessen beider Vertragspartner wird Folgendes vereinbart:

    Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)

    Gegenstand der Vertraulichkeit
    Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichten sich beide Parteien, alle im Austausch erhaltenen Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Lösungen (im Folgenden „INFORMATIONEN“) vertraulich zu behandeln und nicht für eigene Zwecke zu nutzen. Der Begriff „INFORMATIONEN“ umfasst sämtliche ausgetauschten Inhalte, die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -erfüllung erlangt wurden.

    Vertraulichkeitskennzeichnung
    INFORMATIONEN, die ausdrücklich als „VERTRAULICH“ gekennzeichnet sind, sind als Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Beide Parteien verpflichten sich, diese nicht an Dritte weiterzugeben, sie vor Außenstehenden geheim zu halten und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine wirtschaftliche oder rechtliche Auswertung der INFORMATIONEN, sei es direkt oder indirekt, ganz oder teilweise, ist ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei unzulässig. Ausnahmen können nur durch vorherige, schriftliche Genehmigung im Einzelfall erfolgen.

    Weitergabe und Nutzung
    Die Weitergabe vertraulicher INFORMATIONEN ist im Rahmen von Beratungsleistungen (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig. Eine Weitergabe an verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG ist hingegen unzulässig.

    Rückwirkende Vertraulichkeit
    Die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung gelten auch für solche INFORMATIONEN, die bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, sofern diese im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -vorbereitung übermittelt wurden.

    Zugang und Verpflichtung von Mitarbeitern
    Die Parteien werden die erhaltenen INFORMATIONEN nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, deren Kenntnis für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Aufgaben notwendig ist. Diese Mitarbeiter sind ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag dazu verpflichtet sind.

    Ausnahmen von der Vertraulichkeit
    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt in folgenden Fällen: a) Die INFORMATIONEN waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt. b) Die INFORMATIONEN werden ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt. c) Die INFORMATIONEN werden der empfangenden Partei von einem Dritten offengelegt, der nicht der Geheimhaltung unterliegt. d) Eine Weitergabe erfolgt mit schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei. e) Die INFORMATIONEN wurden von der empfangenden Partei bereits vor Abschluss der Vereinbarung eigenständig erlangt. In diesem Fall ist die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren.

    Gesetzliche und behördliche Ausnahmen
    Beide Parteien erkennen an, dass bestimmte gesetzliche Vorschriften, wie das Wertpapierhandelsgesetz oder andere Informationspflichten, eine Offenlegung von INFORMATIONEN gegenüber Gesellschaftern oder der Öffentlichkeit erfordern können. Wird eine Partei durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Offenlegung von INFORMATIONEN verpflichtet, stellt dies keinen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung dar. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren und sie nach besten Kräften im weiteren Verfahren zu unterstützen.

  • § 2 Teilinformationen

    Die in § 1 genannten Ausnahmen von den Geheimhaltungspflichten finden keine Anwendung, wenn es sich um eine Kombination von Einzelinformationen handelt, selbst wenn jede Einzelinformation für sich genommen unter eine der Ausnahmen fällt. Die Geheimhaltungspflicht bleibt bestehen, es sei denn, die Kombination dieser Einzelinformationen fällt ebenfalls unter eine der in § 1 genannten Ausnahmen.

    § 3 Rückgabepflicht

    Alle wechselseitig ausgetauschten Informationen bleiben im Eigentum der jeweils anderen Partei. Die Informationen einer Partei dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei kopiert werden. Darüber hinaus kann die andere Partei die unverzügliche Rückgabe oder Löschung der bereitgestellten Informationen verlangen. Bei Informationen, die im Rahmen einer regulären Datensicherung archiviert wurden, genügt es, die Nutzung zu sperren und in festgelegten regelmäßigen Abständen zu löschen. Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht sind derartige Informationen jedoch ebenfalls unverzüglich zu löschen.

    § 4 Ausschluss von Lizenzrechten

    Jede Partei kann die Informationen, die von der anderen Partei übermittelt wurden, zum Schutz anmelden. Umgekehrt dürfen übermittelte Informationen nicht zum Schutz für die andere Partei angemeldet werden. Zudem berechtigt die Geheimhaltungsvereinbarung nicht zur Vergabe von Lizenz- oder Nutzungsrechten. Die Parteien leiten aus der Geheimhaltungsvereinbarung keinerlei Rechte auf Vorbenutzung ab.

    § 5 Vollständigkeit und Pflicht zum Vertragsschluss

    Diese Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet die Parteien nicht, Verhandlungen zu führen oder eine Kooperation in Bezug auf den in § 1 genannten Gegenstand einzugehen oder andere Verträge abzuschließen. Darüber hinaus haften die Parteien nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen.

    § 6 Vertragsstrafe

    Sollte eine der Vereinbarungen von einer Partei verletzt werden, verpflichtet sich die verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der verletzten Partei angemessen festgelegt und ist von dem zuständigen Gericht überprüfbar.

    § 7 Vertragslaufzeit

    Die von beiden Parteien unterzeichnete Geheimhaltungsvereinbarung tritt sofort in Kraft. Die aufgrund dieser Vereinbarung bestehenden Verpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien wirksam. Die Dauer der Geheimhaltung endet zwei Monate nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragspartnern oder dem Abbruch der Verhandlungen. Die Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung hat keinen Einfluss auf die Pflichten, die aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung hervorgehen.

    § 8 Geltendes Recht und Gerichtsstand

    Diese Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das nach den gesetzlichen Regelungen zuständige Gericht zuständig.

    § 9 Sonstiges - Salvatorische Klausel

    (1) Diese Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Regelung dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen zu dem oben genannten Zweck. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Form nicht ausreicht. Dies gilt ebenfalls für eine Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

    (2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck, den sie anstreben, am nächsten kommt.

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  • Für Vertragspartner 1 

    Unterschrift

    Markus Balke  C.E.O Balke & Partner LLC

     

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  • Für Vertragspartner 2

    Name Geschäftsführer und Unterschrift

    oder zeichnungsberechtigter Vertreter 

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