Es wird erforderlich sein, dass alle genannten Parteien sich gegenseitig vertrauliche Informationen, Daten, Finanzdaten, Unterlagen, Muster und Dokumente zur Verfügung stellen.
Zur Wahrung der Interessen beider Vertragspartner wird Folgendes vereinbart:
Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Gegenstand der Vertraulichkeit
Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichten sich beide Parteien, alle im Austausch erhaltenen Informationen, Daten, Erkenntnisse, Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Problemstellungen und Lösungen (im Folgenden „INFORMATIONEN“) vertraulich zu behandeln und nicht für eigene Zwecke zu nutzen. Der Begriff „INFORMATIONEN“ umfasst sämtliche ausgetauschten Inhalte, die im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung oder -erfüllung erlangt wurden.
Vertraulichkeitskennzeichnung
INFORMATIONEN, die ausdrücklich als „VERTRAULICH“ gekennzeichnet sind, sind als Betriebsgeheimnisse zu behandeln. Beide Parteien verpflichten sich, diese nicht an Dritte weiterzugeben, sie vor Außenstehenden geheim zu halten und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine wirtschaftliche oder rechtliche Auswertung der INFORMATIONEN, sei es direkt oder indirekt, ganz oder teilweise, ist ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei unzulässig. Ausnahmen können nur durch vorherige, schriftliche Genehmigung im Einzelfall erfolgen.
Weitergabe und Nutzung
Die Weitergabe vertraulicher INFORMATIONEN ist im Rahmen von Beratungsleistungen (z.B. Rechtsberatung), die der Berufsverschwiegenheit unterliegen, zulässig. Eine Weitergabe an verbundenen Unternehmen gemäß § 15 AktG ist hingegen unzulässig.
Rückwirkende Vertraulichkeit
Die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung gelten auch für solche INFORMATIONEN, die bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, sofern diese im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -vorbereitung übermittelt wurden.
Zugang und Verpflichtung von Mitarbeitern
Die Parteien werden die erhaltenen INFORMATIONEN nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich machen, deren Kenntnis für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Aufgaben notwendig ist. Diese Mitarbeiter sind ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten, sofern sie nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag dazu verpflichtet sind.
Ausnahmen von der Vertraulichkeit
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt in folgenden Fällen: a) Die INFORMATIONEN waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt. b) Die INFORMATIONEN werden ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt. c) Die INFORMATIONEN werden der empfangenden Partei von einem Dritten offengelegt, der nicht der Geheimhaltung unterliegt. d) Eine Weitergabe erfolgt mit schriftlicher Zustimmung der offenbarenden Partei. e) Die INFORMATIONEN wurden von der empfangenden Partei bereits vor Abschluss der Vereinbarung eigenständig erlangt. In diesem Fall ist die offenbarende Partei unverzüglich darüber zu informieren.
Gesetzliche und behördliche Ausnahmen
Beide Parteien erkennen an, dass bestimmte gesetzliche Vorschriften, wie das Wertpapierhandelsgesetz oder andere Informationspflichten, eine Offenlegung von INFORMATIONEN gegenüber Gesellschaftern oder der Öffentlichkeit erfordern können. Wird eine Partei durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Offenlegung von INFORMATIONEN verpflichtet, stellt dies keinen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung dar. Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren und sie nach besten Kräften im weiteren Verfahren zu unterstützen.