(1) Die Parteien werden jeweils, die ausgetauschten Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, deren Hinzuziehen für das Ausführen des Gegenstands aus § 1 notwendig ist. Des Weiteren müssen diese Mitarbeiter ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet werden, falls Sie dazu nicht bereits durch ihren Arbeitsvertrag verpflichtet wurden oder
a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Geheimhaltungsvereinbarung bereits offenkundig und allgemein bekannt sind
b) der Öffentlichkeit bekannt werden, ohne Verschulden von Seiten der Vertragspartner
c) der empfangenden Partei durch einen Dritten, der nicht an die Geheimhaltungsvereinbarung gebunden ist offenbart worden sind
d) an Dritte weitergegeben worden sind und dies mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenbarenden Partei
e) bereits vor der Wirksamkeit der Geheimhaltungsvereinbarung von der empfangenden Partei eigenständig entdeckt und ermittelt worden sind. Falls dies der Fall sein sollte, obliegt es der empfangenden Partei, die offenbarende Partei darüber zu unterrichten.