Aufklärung über Mitführungs- und Vorlagepflichten von Ausweispapieren
Nach § 2a SchwarzArbG sind Sie verpflichtet, während Ihrer Tätigkeit für unser Unternehmen und während Ihres Aufenthalts auf dem Betriebsgelände Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung bei Betriebsprüfungen nach § 2 SchwarzArbG auf Verlangen vorzulegen. Jeder Verstoß gegen diese Mitführungs- oder Vorlagepflichten kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 8 Abs. 3 SchwarzArbG). Sonstige Ausweispapiere, wie Sozialversicherungsausweis, Führerschein etc. genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Bitte beachten Sie die vorstehenden Vorschriften. § 2a Abs. 2 SchwarzArbG verpflichtet uns, Sie auf den vorstehenden Vorschriften ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufzuheben und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Sie erhalten dieses Schreiben daher in zweifacher Ausfertigung mit der Bitte um Rückgabe eines Exemplars nach Unterzeichnung. Wir werden das von Ihnen unterschriebene Exemplar dann zu den Personalunterlagen nehmen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.