Die Verschwiegenheitspflicht des Steuerberaters stellt eine der Grundvoraussetzungen für die steuerberatende Tätigkeit dar. Sie ist nicht nur in § 57 Abs. 1 StBerG als Berufspflicht ausdrücklich normiert, sondern nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Rechtsgut strafrechtlich geschützt. Im Rahmen der elektronischen Kommunikation zwischen Steuerberater und Mandant muss deswegen die Übermittlung von Daten durch eine geeignete Verschlüsselung geschützt sein. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass übersandte Daten von Dritten abgefangen und gelesen werden können. Es besteht zudem die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse Konkurrenten auf diese Weise bekannt und gegen den/die Auftraggeber/in verwendet werden können. Im Ergebnis muss sichergestellt werden, dass das Recht auf informelle Selbstbestimmung des/der Mandanten/ in gegenüber dem unbefugtem Zugriff Dritter und des Staates geschützt und damit ein sorgsamer Umgang mit den Daten des/der Mandanten/in gewährleistet wird.
Der/ Die Auftraggeber/in wünscht in Kenntnis der vorstehenden Gefahren ausdrücklich die Übermittlung von Daten per E-Mail ohne weitere Sicherungsmaßnahmen und gibt hierzu folgende Erklärung ab:
Hiermit erkläre ich gegenüber der Steuerkanzlei Markus Schmetz, dass ich die Übermittlung von personenbezogenen Daten und Unternehmensdaten an folgende E-Mailadresse(n)