Allgemeine Information:
Es ist möglich seinem Mitarbeiter einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe zukommen zu lassen. Die Versteuerung der Beihilfe (25% pauschale LSt, SozV beitragsfrei) trägt im Regelfall der Arbeitgeber, so dass die Beihilfe beim Arbeitnehmer brutto wie netto ankommt. Die Beihilfe ist vom Arbeitnehmer zwingend zum Zweck der Erholung einzusetzen.
Die Beihilfe können auch sog. "Mini-Jobs" erhalten, auch wenn die Grenze bereits ausgeschöpft wurde. Die Beihilfe ist zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu zahlen.
Wie viel kann als Beihilfe gewährt werden:
- 156,00 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr
- 104,00 EUR für dessen Ehegatten pro Jahr
- 52,00 EUR für jedes Kind pro Jahr.