§ 2 Privatnutzung, Nutzungsumfang und Einschränkungen
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darf das ihm/ihr überlassene Gerät auch zu privaten Zwecken nutzen. Die Privatnutzung kann auch gesondert von der Nutzung widerrufen werden. Die private Nutzung des überlassenen Geräts darf den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nicht bei der Erfüllung seiner/ihrer täglichen Aufgaben behindern und die betrieblichen Belange beeinträchtigen. Eine private Nutzung ist daher nur außerhalb der Arbeitszeit erlaubt, z. B. in Pausen und vor/nach Ende der täglichen Arbeitszeit. Ausgeschlossen ist jede missbräuchliche Nutzung des betrieblichen Smartphones und eine Nutzung, die die betrieblichen Belange des Arbeitgebers beeinträchtigt. Insbesondere sind folgende Aktivitäten zu unterlassen:
• Eine Nutzung, die den Interessen oder dem Ansehen des Arbeitgebers schadet, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der vom Arbeitgeber genutzten IT-Systeme beeinträchtigt oder gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt.
• Die private Inanspruchnahme von kostenpflichtigen IT-Dienstleistungen zulasten des Arbeitgebers.
• Das Aufrufen von Internetseiten und das Versenden von E-Mails mit Inhalten, die sich gegen die Würde des Menschen richten (z. B. pornographische, sexistische, pädophile, gewaltverherrlichende, fremdenfeindliche, verfassungsfeindliche, rassistische, politisch radikale oder sittenwidrige Inhalte).
Die Nutzung des Messengerdienstes WhatsApp auf dem betrieblichen Smartphone ist untersagt.
§ 3 Kostenbeschränkung
Die private Nutzung des betrieblichen Geräts ist auf die Ausnutzung der jeweiligen im aktuellen Vertrag vereinbarten Flatrates beschränkt. Verursacht der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin durch die private Nutzung zusätzliche Mobilfunkkosten für den Arbeitgeber, hat er/sie diese dem Arbeitgeber nach dessen Aufforderung unverzüglich zu erstatten.
§ 4 Vertraulichkeit und Verschwiegenheitspflicht
Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, aufgespielte Daten, Geschäftskontakte, E-Mails, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wie Kalkulationen, Preise etc. absolut vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Er/sie muss das Gerät mit einer Codesperre sichern. Bei Verlust des Geräts muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die SIM–Karte unverzüglich sperren lassen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflicht eine Vertragsstrafe von 500,00 Euro zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers, nach § 280 Abs. 1 BGB gegen den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Es gelten die allgemeinen Haftungsbestimmungen im Arbeitsverhältnis.
§ 5 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form, in der diese Vereinbarung geschlossen wurde. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.