Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Überbrückungshilfe:
I. Der Antragssteller {name} beauftragt den o. g. Steuerberater mit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe und mit der Begleitung in dem erforderlichen Verfahren.
II. Mit dieser Vereinbarung versichert und erklärt der Antragssteller gegenüber dem o. g. Steuerberater, dass
1. er zur Kenntnis genommen hat, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über ihn/sie einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a AO).
2. er die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen und dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.
3. er der Bewilligungsbehörde und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.
4. er die Zustimmung für einen Datenabgleich seiner Angaben erteilt, auch hinsichtlich der Kontoverbindung, zwischen der Bewilligungsstelle und der Finanzverwaltung sowie mit dem Kreditinstitut (§ 30 AO; § 38 BWG)
5. er zur Kenntnis genommen hat, dass die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen steuerbar sind, nach allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und Angaben zum Bezug der Überbrückungshilfen den Finanzbehörden elektronisch übermittelt werden.
6. er sich verpflichtet, die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor Ende August 2020 unver-züglich zu informieren. In diesem Fall ist die Überbrückungshilfe zurückzuzahlen.
7. durch die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten wird.
8. er nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) war.
9. er zur Kenntnis genommen hat, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Überbrückungshilfe besteht. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Überbrückungshilfe zurückzuzahlen.
10. weder Überbrückungshilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnver-schiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass Steuertransparenz gewähr-leistet wird.
11. er die Überbrückungshilfe durch den Bund nicht mehrfach beantragt hat und dies auch zukünftig nicht tun wird.
12. er seine Zustimmung erteilt, dass die Bewilligungsbehörden die ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt gewordenen und dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegenden personenbezogenen Daten oder Betriebs-/Ge-schäftsgeheimnissen den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhalts-punkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
13. ihm bekannt ist, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt.
14. ihm bekannt ist, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
III. Eine Haftung des o. g. Steuerberaters wird auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme i. S. d. § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG beschränkt. Von der Haftungsbegrenzung sind allein fahrlässig verursachte Schäden erfasst. Die Haftung für Vorsatz sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Die Haftungsbegrenzung umfasst die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Antragssteller im Rahmen des Überbrückungshilfeverfahrens. Darüber hinaus mit dem Antragsteller getroffene Vereinbarungen, insbesondere die mit ihm vereinbarten Allgemeinen Auftragsbedingungen, bleiben unberührt.