Bitte beachten Sie folgende Auflagen:
1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch die Rauchentwicklung, nicht eintreten können und eine Ausbreitung des Feuers durch Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
2. Der Verbrennungsort muss außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen und außerhalb von Waldflächen liegen.
3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück)
4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht übersteigen.
5. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
a. 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
b. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind.
c. 100 m von Waldflächen.
d. 50 m von öffentlichen Wegflächen.
e. 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern.
f. 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen ist.
7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden. Bereits entzündete Feuer sind bei aufkommendem Starkwind sofort zu löschen.
9. Das Feuer ist ständig von zwei Personen (mindestens eine Person muss volljährig sein) zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Während des Verbrennens müssen die Aufsichtspersonen telefonisch erreichbar sein.
10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde zu bedecken.
11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Schlagabraum, der vor dem Tag der Verbrennung aufgeschichtet wird, ist durch geeignete Maßnahmen vor der Nutzung von v.g. Tieren zu sichern und unmittelbar vor der Entzündung des Feuers umzuschichten.
12. Sonstige die Verbrennung ordnende Regelungen sind zu beachten (z.B. Landesimmissionsschutzgesetz NRW).
13. Die geplante Verbrennung ist mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der örtlichen Ordnungsbehörde der Gemeinde Nordwalde schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat auf dem amtlichen Formular oder mit der Online-Meldung auf der Website der Gemeinde Nordwalde zu erfolgen.
14. Osterfeuer sind in der Zeit von Karfreitag bis Ostersonntag zulässig, soweit eine ordnungsgemäße Anzeige bis Gründonnerstag um 12.00 Uhr erfolgt ist. Die vorgenannten Auflagen für die Verbrennung gelten entsprechend.