1. Das Boot darf ohne Rücksprache nur mit maximal 8 Personen belegt werden; Ausnahmen für eine Belegung mit bis zu 12 Personen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand des Vereins Ohana Vienna möglich.
Der Unterzeichner (Bootsfahrer) handelt ist im Besitz eines amtlichen Bootsführerscheins für Flüsse und Binnengewässer!
2. Pflichten des Bootsfahrer
Der Bootsfahrer hat das Motorboot pfleglich zu behandeln, er ist verpflichtet, alle Schäden unverzüglich
dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Entstandene Schäden (z.B. an der Schraube, dem außen liegenden
Teil des Antriebs, technischer Ausstattung, Polstern etc.) müssen vom Bootsfahrer bezahlt werden! Bereits bei Übernahme festgestellte Schäden und Mängel müssen dem Vereinsvorstand gemeldet werden, ansonsten haftet der Bootsfahrer für die Schäden. Bei Störungen oder Problemen verpflichtet sich der Bootsfahrer umgehend Vereinsvorstand zu verständigen, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Der Bootsfahrer ist zu jeder Zeit alleinig für die Einhaltung der Sicherheit für alle Personen im Zusammenhang mit dem Motorboot verantwortlich. Bei Anwesenheit von Nichtschwimmern (insbesondere Kinder unter 12 Jahren) ist der Bootsfahrer verpflichtet, das Tragen von Schwimmwesten anzuweisen und während der gesamten Fahrt zu überwachen. Der Verein haftet ausdrücklich nicht für direkte oder indirekte Sach- oder Körperschäden beim Bootsfahrer oder Dritten. Der Bootsfahrer stimmt zu, dass er das Motorboot in einer sicheren und vorsichtigen Art und Weise betreiben wird. Für die Einhaltung der Vorschriften für das Fahren von Booten sowie sonstiger Gesetze und weiterer Regeln, die z.B. vom Verein Ohana Vienna auferlegt wurden, ist der Bootsfahrer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu seinen Lasten. Sollte der Verein Ohana Vienna feststellen, dass der Bootsfahrer das Motorboot in unsicherer oder gar gefährdender Weise betreibt, ist er berechtigt, dem Bootsfahrer den Betrieb des Motorbootes sofort zu untersagen. Der Bootsfahrer ist zur Sauberhaltung des Motorboots verpflichtet und hat dieses bei der Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Bei übermäßiger Verschmutzung durch den Bootsfahrer oder dessen Begleiter, wird eine gesonderte Reinigung gegen separate Berechnung durchgeführt. Mit Initialisierung dieses Paragrafen bestätigt der Bootsfahrer, dass er über ausreichende Erfahrung im Umgang mit dem Motorboot hat oder – wenn nicht – dieses dem Verein Ohana Vienna sofort mitteilt, um eine entsprechend intensiverer Einweisung zu erhalten!
3. Über- und Rückgabe
Die Bootsübergabe und eine normale – etwa halbstündige – Einweisung erfolgt durch den Präsidenten des Vereins oder seines Stellvertreters. Zum Rückgabe Zeitpunkt muss das Boot in sauberem Zustand, ohne jeglichen Müll an Bord und im gleichen Zustand wie bei der Übergabe zurückgegeben werden. Der Bootsfahrer ist während der Benutzung durch ebendiesen für jegliche Schäden am Motorboot verantwortlich. Der Verein Ohana Vienna ist deshalb berechtigt den Schaden in jener Höhe in Rechnung zu stellen der notwendig ist, um solche Schäden zu reparieren.
4. Verbotene Handlungen
Es ist untersagt, die durch eindeutige Signale (rote und grüne Tonnen oder Schilder) markierten Schifffahrtswege zu verlassen. Sollte es außerhalb der o.g. Grenzen zu einem Unfall kommen, sind die daraus hervorgegangenen Schäden in der gesamten Höhe vom Bootsfahrer zu tragen!
Das Rauchen auf dem Boot ist grundsätzlich verboten, ebenso herrscht auf dem Boot Angelverbot.
Sollten diese Verbote nicht beachtet werden, so haftet der Bootsfahrer für alle dadurch entstandenen direkten und indirekten Schäden.
5. Haftung
Der Verein Ohana Vienna haftet nur für die sorgfältige Bereitstellung des Bootes.
Der Verein Ohana Vienna bzw. seine Vertreter haften ausdrücklich weder für direkte oder indirekte Sach- oder Körperschäden beim Bootsfahrer oder Dritten noch für erlittene Unfälle.
Der Verein Ohana Vienna bzw. sein Bootsverwalter haftet ausdrücklich nicht für direkte oder indirekte Sach- oder Körperschäden beim Bootsfahrer oder Dritten, die auf Grund eines technischen Mangels, Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit bzw. durch unsachgemäße Anwendung in und am Motorboot bzw. dessen Einrichtungen entstanden sind. Der Verein Ohana Vienna verweist ausdrücklich auf die Aufsichtspflicht und Haftung der Eltern für Ihre mitreisenden Kinder. Dies gilt besonders für das Tragen von Schwimmwesten, was für Kinder bis einschließlich 11 Jahren per Gesetz vorgeschrieben ist.
Der Vertrag ist rein privatrechtlich. Der Verein Ohana Vienna ist kein Reiseveranstalter, so dass in keinem Fall das Reiserecht Anwendung findet.
6. Schadloshaltung
Der Bootsfahrer erkennt an, dass die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Motorboot gewisse Risiken bergen, die bis hin zu Verletzungen oder gar dem Tod führen können. Der Bootsfahrer übernimmt und akzeptiert voll und ganz alle Risiken, die mit der Benutzung des Motorbootes in Zusammenhang stehen.
Mit Unterzeichnung dieser Bedingungen entlässt der Bootsfahrer ausdrücklich und freiwillig den Verein Ohana Vienna, seinen Bootsverwalter, seine und dessen Agenten und Mitarbeiter von jeglicher Verantwortung für direkte und indirekte Schäden – auch Verletzungen oder Tod - an ihm selbst oder anderen beteiligten Personen, die durch die Benutzung des Motorbootes aufgetreten sind – unabhängig von jedweder Rechtsprechung. Dies gilt auch für etwaige daraus jetzt oder in Zukunft resultierende Klagen, Verfahren, Prozesse, Schulden, Urteile, Verträge, Forderungen und sonstige Aktionen, die für den Bootsfahrer aufgrund dieser Erklärung entstehen können.
7. Gerichtsstand
Mit der Unterschrift erkennt der Bootsfahrer diese Bedingungen an. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Amstetten, Österreich.
8. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen oder Bestimmungen der Betrieb Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Eventuell entstehende Regelungslücken sind im Sinne der übrigen Bestimmungen der Betriebsbedingungen zu schließen. Mit dem Zustandekommen des Vertrags erkennt der Bootsfahrer an diese Betrieb Bedingungen an. Sollte eine dieser Bedingungen Kraft Gesetzes unwirksam sein oder werden, so ist/sind sie durch Sinnentsprechende zu ersetzen bzw. werden die übrigen dadurch nicht berührt.
Ich bestätige, dass ich alle Bedingungen gelesen und verstanden habe.
Mit meiner Unterschrift erkenne ich die Betriebsbedingungen 1-8 als Vertragsbestandteil an.