zwischen
- Nachstehend "Arbeitgeber" genannt -
und
- Nachstehend „Arbeitnehmer“ genannt -
Wird folgende Mankovereinbarung getroffen:
1. Kassen-/Warenbestand Der Arbeitnehmer übernimmt mit seiner Tätigkeit als Zahnmedizinische Fachangestellte den Kassen-/Warenbestand der Praxis, nach einer in seiner Gegenwart durchgeführten Bestandsaufnahme. Der am Date ermittelte Bestand ist für beide Parteien verbindlich. 2. HaftungDer Arbeitnehmer haftet nicht für Fehlbestände in Höhe von % des Kassen-/Warenbestands. Im Übrigen haftet er im Rahmen dieser Mankovereinbarung für alle weiteren Kassen-/Warenfehlbestände, sofern er nicht nachweist, dass das Manko selbst bei Anwendung größter Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn der Fehlbestand durch andere Arbeitnehmer, die seiner Leitung unterstehen, verursacht worden ist. Der Arbeitnehmer ist deshalb berechtigt die ihm unterstellten Mitarbeiter und deren Kassen und Warenbestände zu kontrollieren.Etwaige Fehlbeträge werden dem Arbeitnehmer zum Wareneinkaufspreis in Rechnung gestellt. Bei Geldfehlbeständen ist die ermittelte Kassendifferenz maßgeblich. 3. BestandsaufnahmenEs findet 1x pro Jahr in Anwesenheit des Arbeitnehmers eine Bestandsaufnahme statt. Diese wird in der Regel 7 Tage vorher angekündigt. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt auch unangekündigte Bestandsaufnahmen durchzuführen. 4. MankogeldAls finanziellen Ausgleich für die Übernahme der Mankohaftung erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Mankogeld in Höhe von € brutto. 5. SchlussbestimmungenDie Mankovereinbarung wird als Bestandteil des Arbeitsvertrags getroffen. Die Unwirksamkeit einer Regelung berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.