zwischen
-nachstehend "Arbeitgeber" genannt"
und
-nachstehend "Arbeitnehmer" genannt"
1. Vereinbarung über Essenszuschuss 1.1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen Essenszuschuss (Sachbezug) für eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste mittägliche Mahlzeit im Rahmen der steuerlich zulässigen Rahmenbedingungen.1.2. Der Essenszuschuss beträgt € (max. 6,57 €) pro Arbeitstag für das Mittagessen. 1.3. Ein Anspruch auf eine reine Geldleistung besteht nicht. 1.4. Die Auszahlung der unter den Bedingungen dieser Vereinbarung gewährten Essenszuschüsse erfolgt einmal monatlich im Folgemonat der Einreichung. 1.5. Der Arbeitgeber gewährt den Essenszuschuss als freiwillige Leistung. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers wird auch bei wiederholter Gewährung der Leistung nicht begründet, selbst wenn bei der Gewährung nicht nochmals ausdrücklich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird. 2. Voraussetzungen für die Gewährung des EssenszuschussesDiese Zusage der Bezuschussung von eingereichten Essensbelegen steht unter der Bedingung, dass die nachfolgenden Voraussetzungen sowie die steuerlichen Vorgaben eingehalten werden: 2.1. Der Arbeitnehmer nutzt das von der SPENDIT AG bereitgestellte Produkt Lunchit zur automatisierten Belegerfassung und -übermittlung (Lunchit-App, Lunchit Webclient) 2.2. Der Beleg muss folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Menge und Art der gekauften Artikel, Netto- und Bruttobetrag. 2.3. Die zu bezuschussenden Kosten dürfen nicht bereits eingereicht worden sein. 2.4. Der Arbeitnehmer muss die zu bezuschussenden Belege im aktuellen Monat bzw. bis zum dritten Tag des Folgemonats einreichen. 2.5. Der maximale Essenszuschuss pro Arbeitstag beträgt (derzeit) bis zu € 6,57, maximal jedoch den Preis der Mahlzeit. 2.6. Die Essenskosten müssen vom Arbeitnehmer tatsächlich und selbst konsumierte Nahrungsmittel betreffen. 2.7. Das Essen muss betrieblich veranlasst gewesen sein, also in einer Mittagspause während der Arbeitszeit konsumiert worden sein. Dazu muss der Arbeitnehmer grundsätzlich an seinem arbeitsvertraglich bestimmten Arbeitsort (mindestens 4 Stunden) gearbeitet haben. Für Auswärtstätigkeiten ist grundsätzlich keine Erstattung möglich. 2.8. Als Mahlzeiten kommen alle kalten und warmen Speisen und Lebensmittel einschließlich Getränke, die üblicherweise der Ernährung dienen und die zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenpausen bestimmt sind, in Betracht. Die Speisen und Lebensmittel einschließlich Getränke können dabei zusammen (z.B. Restaurant) oder bei verschiedenen Einrichtungen (z.B. Speisen bei einem Imbiss, Getränke im Supermarkt) und ggf. zu verschiedenen Zeitpunkten anlässlich des Essens erworben werden. 2.9. Non-Food-Artikel, Alkohol oder Zigaretten sind nicht erstattungsfähig. 3. Einwilligung in DatenverarbeitungDer Arbeitnehmer erklärt hiermit seine Zustimmung, dass der Arbeitgeber die im Rahmen des Programms Lunchit vom Arbeitnehmer übermittelten personenbezogenen Daten einschließlich der Angaben aus den fotografierten Rechnungen zum Zwecke der Schaffung der Voraussetzungen für einen Sachbezug (Essenszuschuss) erfasst, verarbeitet und speichert sowie an externe Dienstleister entsprechend den gesetzlichen Vorgaben überlässt. Im Übrigen bleiben die Regelungen des bisherigen Arbeitsvertrags unberührt.