Was bedeutet Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)?
Das Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB untersagt einem Vertreter einer anderen Person in dieser Eigenschaft mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Es dient der Verhinderung von Interessenkollisionen.
Das würde bedeuten: Der Geschäftsführer könnte beispielsweise keine Verträge (auch Kaufverträge) mit anderen Unternehmen abschließen in dem er selbst Geschäftsführer ist. Oder ein Gesellschafter-Geschäftsführer könnte kein Gesellschafterdarlehen an das Unternehmen geben.
Falls Sie auf die Befreiung verzichten, können Sie sich Notarkosten in Höhe von ca. 300 EUR sparen. 98% unserer Kunden lassen jedoch ihren Geschäftsführer von § 181 BGB befreien, was besonders dann einen Sinn ergibt, wenn ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der Firma ist.
Für weitere Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren Rechtsanwalt.