Der Arbeitgeber erstattet seinen Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeit die gesetzlichen Verpflegungsmehraufwendungen wie folgt:
- 24,00 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
- jeweils 14,00 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
- 14,00 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
Wird dem Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen:
- für Frühstück um 5,60 €,
- für Mittag- und Abendessen um jeweils 11,20 €
Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Bei einer Tätigkeit im Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die im Bundesreisekostengesetz festgelegt sind.
Es besteht die Möglichkeit die Verpflegungsmehraufwendungen als doppelten Betrag auszuzahlen. Für diesen Teilbetrag entstehen für den Arbeitgeber als zusätzliche Kosten 25% pauschale Lohnsteuer. Zur steuerlichen Anerkennung ist die pauschale Lohnsteuer zeitnah abzuführen.