(Auftraggeber)
und
Steinmüller Wohnbau GmbH, Am Hasenbiel 32, 76297 Stutensee
(Auftragnehmer)
wird dieser Vertrag über folgende Dienstleistungen abgeschlossen:
I. Gegenstand des Vertrages
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung folgender Dienstleistungen:
- Erstellung eines Kostenvoranschlags
- Erstellung eines seperaten Kostenvoranschlags bei energetischen Sanierungen (für KfW-Fördermaßnahmen)
II. Vertragsbestandteile
• die Akquise des zu sanierenden Objekts
• die Erstellung des Kostenvoranschlags des Auftragnehmers nach
• die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers
III. Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis wird auf eine einmalige Dienstleitung beschränkt und ist bis 48 Stunden vor Erfüllung einer der Vertragsbestandteile kündbar. Es ist beiderseitig mit einer Frist von 48 Stunden kündbar, ohne dass es einer Angabe von Gründen bedarf.
IV. Art und Umfang der Leistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.
Zusätzliche Leistungen, die nicht unter § 1 aufgeführt sind und welche durch den Auftraggeber angewiesen werden, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
V. Auftragserfüllung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Die Erfüllung des Dienstleistungsvertrags erfolgt nach Objektaquise innerhalb von 48 Stunden.
Die Zahlung erfolgt unmittelbar nach Vertragsabschluss als Vorkasse.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Erstattung verpflichtet.
VI. Vergütung
Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine einmalige Vergütung in Höhe von 300,- € inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Die Vergütung ist jeweils zum Vertragsabschluss fällig.
VII. Haftung
Für Schäden die nachweislich der Auftragnehmer zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Abweichend davon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. Diese Individualabreden sind zur Beweiserleichterung grundsätzlich nachträglich schriftlich niederzulegen.