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  • Deutsch
  • Schritt 2 von 3:

    Erstmal geht es um das aktuelle Vermögen der Gesellschaft.

    Dabei kommt es auf den "Zeitpunkt jetzt" an (also nicht z.B. auf den letzten Bilanzstichtag).

  • Waren, Büroausstattung und Fahrzeuge sind mit dem Wert zu bewerten, der erzielt werden könnte, wenn sie innerhalb der nächsten ca. 3 Monate normal am Markt verkauft werden würden, z.B. auf eBay. Wie das Vermögen in der Bilanz bewertet wurde ist unerheblich.

  • Rechte an Marken, Website oder Software oder auch sonstige Werte sind so zu bewerten, wie sie realisitisch innherhalb von ca. 3 Monaten am Markt verkauft werden könnten. Das ist natürlich meist sehr schwer zu ermitteln, sowohl für das Finanzamt, als auch für den Inhaber. Im Zweifel müsste ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. Bei sehr geringem Wert ist es aber gut vertretbar, hier selbst gut begründbare objektive Kriterien heranzuziehen. Meist kann der Inhaber der Rechte ihren Wert am besten ermitteln.

  • Nun geht es um eventuell vorhandene Verbindlichkeiten (=Schulden). 

    Auch hier geht es wieder um den "Jetzt"-Zustand, also nicht darum, was z.B. in der letzten Bilanz steht.

  • In Ihrem Fall übersteigen die externen Schulden das Vermögen der Gesellschaft. Eine normale bzw. schnelle Löschung ohne Rechtsnachfolger ist nur möglich, wenn alle externen Schulden gezahlt sind. 

    Ein Insolvenzantrag lohnt sich bei kleineren Zahlungen nicht, sodass es sich bei kleineren Zahlungen empfiehlt, diese einfach privat auszugleichen. In diesem Fall machen Sie bitte den Schnellcheck erneut, wenn die Schulden beglichen sind.

    Alternativ können Sie auch eine Umwandlungsmaßnahme durchführen sodass die Gesellschafter privat die Haftung übernehmen - hierfür führen Sie bitte den Schnellcheck zuende aus, dann werden Ihnen Informationen angezeigt.

  • Gleich kommt eine Frage zu den "gesetzlichen Rücklagen". Gesetzliche Rücklagen müssen bei einer UG gebildet werden in die grob gesagt ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Wenn also Gewinne erzielt wurden müsste ein Viertel in die gesetzliche Rücklage.

  • Wenn die Geschäftstätigkeit fortgeführt werden soll und es zugleich wichtig ist, dass bestehende Verträge übergehen, ist die schnelle und kostengünstige "Löschung ohne Sperrjahr" nicht möglich, weil für die Löschung ohne Sperrjahr sämtliche Vertragsbeziehungen beendet werden müssen.

    In aller Regel kann der Betrieb aber auch ohne unmittelbaren Übergang der Verträge fortgeführt werden, weil entweder mit den Vertragspartnern individuell ein Übergang vereinbart werden kann, oder weil für das z.B. als Einzelkaufmann fortgeführte Geschäft auch einfach neue Verträge geschlossen werden können (in diesem Fall müssen aber bestehende Verträge mit der zu löschenden Gesellschaft vor Löschung beendet werden). Beachten Sie, dass es bei Fortführung eines Betriebs "außerhalb der Kapitalgesellschaft" zu einer Versteuerung des Betriebsaufgabegewinns (einschließlich stiller Reserven) kommen kann - dies sollten Sie mit dem Steuerberater klären. 

    Wenn die Verträge übergehen sollen, eignet sich sehr gut eine Umwandlung, die nur wenig teurer ist. Um hier die Details zu sehen, wählen Sie "Ja" und fahren Sie mit dem Schnellcheck fort.

  • Für die günstigste und einfachste Möglichkeit der Löschung, der "Löschung ohne Sperrjahr", darf nicht mehr mit neuen Einkünften zu rechnen sein.

    Sie sollten daher prüfen, ob nicht die Löschung erst nach Eingang der noch erwarteten Einkünfte fortgeführt werden kann - dazu sollten Sie den Schnellcheck noch einmal auf der Grundlage der Verhältnisse durchführen, wie sie nach Eingang der noch erwarteten Einkünfte bestehen werden und dabei im Hinterkopf behalten, dass das Ergebnis dann auch erst für diesen Zeitpunkt gilt.

    Ansonsten wählen Sie "Ja" und fahren Sie mit dem Schnellcheck fort, um ihre alternativen Möglichkeiten zu sehen. 

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