• Quarantäne Kind/Entschädigung nach IfSG oder Kinderkrankengeld

  • In Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Kind - nicht aber die Eltern - unter Quarantäne stellt, hat das "Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (in Kraft getreten am 19. November 2020) durch eine Änderung des § 56 IfSG klargestellt, dass die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben.

    Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach dieser Regelung den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro erstatten.

    Was die meisten nicht wissen, ist, dass sich der Arbeitnehmer das ausgefallene Arbeitsentgelt ebenso von seiner Krankenkasse zum Teil durch Kinderkrankengeld erstatten lassen können. In unserem Berechnungsbeispiel können Sie sehen, welche Unterschiede in der Berechnung zu Stande kommen.

     

    Berechnungsbeispiel

     Arbeitnehmer Müller ist verheiratet und hat 2 Kinder. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 2.500 €. Für ein Kind wurde eine Quarantäne vom 12.04 - 23.04.2021 angeordnet. Bei der Berechnung wurde die Steuerklasse IV angewendet.

  • Bitte beachten Sie, dass diese Angaben unverbindlich sind und ggf. vom tatsächlichen Krankengeld abweichen können. Sie sollen Ihnen als Orientierung dienen. Die konkrete und genaue Höhe Ihres Krankengeldes errechnet Ihnen Ihre Krankenkasse, sofern Ihnen noch freie Kinderkranktage zur Verfügung stehen.

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