Ein Werk-, Dienst-, Honorarvertrag kann nur dann abgeschlossen werden, wenn es sich bei der Leistungserbringung um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV handelt. Bei der Abgrenzung kommt es ganz entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Leistung an. Die Beurteilung erfolgt auf Basis einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Aufgaben, die regelmäßig von Personal des Auftraggebers durchgeführt werden, erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach bereits zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde bzw. in absehbarer Zeit ausgeübt werden soll.