Erklärung über freiberufliche Dienstleistungen Logo
  • Erklärung: Freiberufliche Dienstleistung

    für den Arbeitgeber
  • Ein Werk-, Dienst-, Honorarvertrag kann nur dann abgeschlossen werden, wenn es sich bei der Leistungserbringung um eine selbstständige Tätigkeit und nicht um eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV handelt. Bei der Abgrenzung kommt es ganz entscheidend auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Leistung an. Die Beurteilung erfolgt auf Basis einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Aufgaben, die regelmäßig von Personal des Auftraggebers durchgeführt werden, erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach bereits zuvor in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde bzw. in absehbarer Zeit ausgeübt werden soll.

  • Die Angaben haben erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen, da Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig sind. Demgegenüber zählen selbstständig Tätige in der Regel nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Konsequenzen ergeben sich auch im Hinblick auf die Abführung der Lohnsteuer.

    Die wahrheitsgemäße Beantwortung ist zur Vermeidung von Haftungs- und Regressansprüchen sowie ggf. strafrechtlicher Folgen unbedingt erforderlich, da im Falle eines unzulässigen Vertrages Auftragnehmer/in und interne/r Auftraggeber/in mit erheblichen finanziellen Nachforderungen rechnen müssen (Steuer, Sozialversicherungsbeiträge etc.).

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