| Kurz-Einspruch
z.B.: Die Gründe sind leicht erklärbar oder das Finanzamt hat vorliegende Nachweise nicht berücksichtigt etc.
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50 EUR
je Steuerart bzw. Verwaltungsakt Sollte sich daraus ein „Regel“-Einspruch entwickeln, erhalten Sie vorab Nachricht.
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Regel-Einspruch
z.B.: - das Finanzamt hat eine Rechtsauffassung, der ausführlich entgegnet werden muss.
- das Finanzamt stimmt einem Standard-Einspruch nicht zu und es ist eine erweiterte Begründung notwendig.
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Gegenstandswert der StBVV abhängig vom Wert der strittigen Steuer, mind. jedoch 160 EUR.
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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Antrag auf Aufhebung der Vollziehung weitere Anträge
Bei Gewährung ist der strittige Teil der Steuern vorerst nicht zu zahlen. Im Erfolgsfalle ist die Aussetzung zinsfrei, sonst wird eine Verzinsung von derzeit 6% p.a. fällig. Im Zweifel raten wir dazu, die Steuer vorerst zu zahlen.
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Gegenstandswert der StBVV
je Steuerart bzw. Verwaltungsakt, abhängig vom Wert der strittigen Steuer mindestens jedoch 25 EUR (ggf. zzgl. Honorar Bescheidprüfung)
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