• Grundsteuerreform: Kanzleiauftrag

    Steuerkanzlei Aichach
  • Bitte beachten Sie: Bei einer Auftragserteilung nach dem 31.12.2022 kann eine fristgerechte Bearbeitung durch uns nicht sichergestellt werden!

    Evtl. Verspätungszuschläge werden von und nicht übernommen und wir schließen eine Haftung insoweit aus.

  • Bitte erfassen Sie für jedes Ihrer Grundstücke ein Formular und füllen Sie dabei so viele Informationen wie möglich aus. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.

    • Basisangaben zum Grundstück 
    • Gebührenvereinbarung 
    • Gebührenvereinbarung

    • Diese Mandatsvereinbarung umfasst die auf der vorangehenden Seite ausgewählten Dienstleistung (hier: Feststellungserklärung i.A. Grundsteuerreform).

      Die nachfolgend vereinbarte Honorierung wird gem. § 4 StBVV anstelle der Vergütung nach der StBVV oder den gesetzlichen Vorschriften über den Auslagenersatz getroffen. Sofern Aufträge außerhalb dieser Vereinbarung an die Kanzlei erteilt werden sollen, geschieht dies ebenfalls auf Basis der vorliegenden Übersicht und stellt somit entweder eine fallweise oder eine dauerhafte Ergänzung dieser Mandatsvereinbarung dar. 

      Zur vereinbarten Vergütung fällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an. Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. 

      Es besteht Einverständnis darüber dass die Rechnungsstellung in Textform gem. § 9 Abs. 1 StBVV erstellt werden darf.

      Gebühr für die einmalige Erstellung der notwendigen Erklärungen zur Grundsteuerfestsetzung je Grundstück in Bayern/BW/Hessen/Niedersachsen/Hamburg - 275,00 Euro / in anderen Bundesländern - 380,00 Euro.

      In Einzelfällen können weitere externe Kosten durch die Anforderung von Unterlagen, z.B. Grundbuchauszüge usw. entstehen. Diese Kosten werden ohne Aufschlag weiterberechnet.

      Der Steuerberatervertrag, die Auftragserteilung und die Vergütungsvereinbarung wird für die einmalige Erstellung geschlossen. Er verlängert sich nicht. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen evtl. unter- oder überschreiten können. Der Auftraggeber erkennt zudem unsere Allgemeinen Auftragsbedingungen samt Haftungsbegrenzung hiermit ausdrücklich an.

    • Vertragsbestimmungen 
    • Vertragsumfang

      (1) Der Steuerberater wird mit der Erstellung und der elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärungen für Zwecke der Grundsteuer auf den 01.01.2022 an das Finanzamt sowie mit der Prüfung der Feststellungsbescheide auf den 01.01.2022 beauftragt. Der Steuerberater wird mit der Prüfung der Grundsteuerbescheide auf den 01.01.2025 beauftragt.
      (2) Der Auftraggeber hat dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung dieser Vereinbarung notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben und Auskünfte zu erteilen.
      (3) Der Auftraggeber ermächtigt den Steuerberater, Auskünfte von Behörden – insbesondere Vermessungsämtern, Finanzverwaltung und Gemeinden – sowie von Dritten (z. B. Architekten, Versicherungen) einzuholen. Der Steuerberater ist befugt, das Abrufverfahren von objekt- und personenbezogenen Daten zu nutzen.
      (4) Der Steuerberater wird beauftragt, für obige Grundstücke einen Auszug aus dem Grundbuch erstellen zu lassen.

      Vertretungsbefugnis

      (1) Der Steuerberater wird nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt, den Auftraggeber in dem unter Ziffer 3. „Vertragsumfang“ bezeichneten Umfang gegenüber Finanzbehörden und Kommunen zu vertreten (Vertretungsvollmacht).
      (2) Der Steuerberater wird als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme der Feststellungsbescheide für Zwecke der Grundsteuer zum 01.01.2022 berufen. Dem Steuerberater steht im Feststellungsverfahren die Einspruchsbefugnis zu (§ 352 AO).
      (3) Der Steuerberater wird als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme der Grundsteuerbescheide auf den 01.01.2025 im Verhältnis zu den Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland berufen. Dem Steuerberater steht im Grundsteuerverfahren die Widerspruchsbefugnis zu (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO).
      (4) Der Steuerberater ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
      (5) Ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht wird der Finanzbehörde oder der Kommune gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.

      Änderungen/Teilnichtigkeit

      (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
      (2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

      Haftung

      (1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf einen Betrag von 1.000.000 € begrenzt (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG).
      (2) Die Haftung bei Vorsatz bleibt unberührt.
      (3) Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
      (4) Die Haftungsbegrenzung gilt ferner gegenüber Dritten, soweit sie in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird damit ausdrücklich abbedungen.

      Datenschutz und Geldwäscheprävention

      (1) Der Auftraggeber bestätigt, die Mandanteninformation zum Datenschutz erhalten zu haben.
      (2) Der Auftraggeber versichert, die Angaben zur Geldwäscheprävention wahrheitsgemäß gemacht zu haben und wird Änderungen der Verhältnisse dem Steuerberater umgehend mitteilen.

      Sonstiges

      Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“, diese sind Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.

    • Hilfreiche Unterlagen 
    • Folgende Unterlagen helfen uns die Erklärung effizient erstellen zu können:

      - Grundbuchauszug (z.B. vom Amtsgericht anfordern)

      - bisherige Einheitswertbescheide (z.B. vom Finanzamt)

      - Wohnflächen und Grundflächenberechnungen

      - Kaufverträge

      - Flurkarten (z.B. vom Katasteramt)

      - Exposé (z.B. vom Makler)

      - Bei mehreren Eigentümern: Liste der Eigentümer mit Adresse und %-Anteil

      Sie können uns diese Unterlagen entweder mit diesem Formular, oder über das Grundsteuer-Mandanten-Portal zu welchem wir Sie eingeladen haben zukommen lassen.

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