Vertragsumfang
(1) Der Steuerberater wird mit der Erstellung und der elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärungen für Zwecke der Grundsteuer auf den 01.01.2022 an das Finanzamt sowie mit der Prüfung der Feststellungsbescheide auf den 01.01.2022 beauftragt. Der Steuerberater wird mit der Prüfung der Grundsteuerbescheide auf den 01.01.2025 beauftragt.
(2) Der Auftraggeber hat dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung dieser Vereinbarung notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben und Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Auftraggeber ermächtigt den Steuerberater, Auskünfte von Behörden – insbesondere Vermessungsämtern, Finanzverwaltung und Gemeinden – sowie von Dritten (z. B. Architekten, Versicherungen) einzuholen. Der Steuerberater ist befugt, das Abrufverfahren von objekt- und personenbezogenen Daten zu nutzen.
(4) Der Steuerberater wird beauftragt, für obige Grundstücke einen Auszug aus dem Grundbuch erstellen zu lassen.
Vertretungsbefugnis
(1) Der Steuerberater wird nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt, den Auftraggeber in dem unter Ziffer 3. „Vertragsumfang“ bezeichneten Umfang gegenüber Finanzbehörden und Kommunen zu vertreten (Vertretungsvollmacht).
(2) Der Steuerberater wird als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme der Feststellungsbescheide für Zwecke der Grundsteuer zum 01.01.2022 berufen. Dem Steuerberater steht im Feststellungsverfahren die Einspruchsbefugnis zu (§ 352 AO).
(3) Der Steuerberater wird als Empfangsbevollmächtigter für die Entgegennahme der Grundsteuerbescheide auf den 01.01.2025 im Verhältnis zu den Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland berufen. Dem Steuerberater steht im Grundsteuerverfahren die Widerspruchsbefugnis zu (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO).
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und zu widerrufen.
(5) Ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht wird der Finanzbehörde oder der Kommune gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugeht.
Änderungen/Teilnichtigkeit
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
(2) Falls einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Haftung
(1) Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf einen Betrag von 1.000.000 € begrenzt (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG).
(2) Die Haftung bei Vorsatz bleibt unberührt.
(3) Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Die Haftungsbegrenzung gilt ferner gegenüber Dritten, soweit sie in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird damit ausdrücklich abbedungen.
Datenschutz und Geldwäscheprävention
(1) Der Auftraggeber bestätigt, die Mandanteninformation zum Datenschutz erhalten zu haben.
(2) Der Auftraggeber versichert, die Angaben zur Geldwäscheprävention wahrheitsgemäß gemacht zu haben und wird Änderungen der Verhältnisse dem Steuerberater umgehend mitteilen.
Sonstiges
Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“, diese sind Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.