• Querschnittstechnologien

    Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft
  • Dies ist das Formular zur Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des Programms Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) für Elektromotoren, Pumpen, Ventilatoren, Wärmerückgewinnung (RLT) und Frequenzumrichter beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

    Im ersten Schritt wird geprüft, ob Sie einen Anspruch auf Fördermittel haben. Bitte fahren Sie mit dem Formular nur fort, sollten Sie alle Punkte mit "ja" beantwortet haben. Bei Unsicherheiten zu einzelnen Punkten kontaktieren Sie uns gerne.

  • Es sind nur Klein- oder Mittelständische Unternehmen förderfähig.

  • Ventilatortyp Kategorie Min.-Effizienzgrad
    Axialventilator statisch 58
      total 70
    Radialventilator vorwärts statisch 62
      total 65
    Radialventiator rückwärts o. Gehäuse statisch 68
      / /
    Radialventialtor rückwärts mit Gehäuse statisch 69
      total 72
    Diagonalventilator statisch 62
      total 65

     

  • Allgemeines

  • Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

    • private Unternehmen,
    • kommunale Unternehmen,
    • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
    • Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.


    Nicht antragsberechtigt sind:

    • Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe,
    • Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO, dazu gehören unter anderem:
    • Unternehmen der Fischerei und Aquakultur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (35). Wenn ein Unternehmen sowohl in ausgeschlossenen Bereichen als auch in anderen Bereichen tätig ist, kann eine Förderung für Maßnahmen in den anderen Bereichen gewährt werden, sofern durch die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sichergestellt ist, dass die Förderung nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommt,
    • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
    • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der AGVO, also insbesondere Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sowie Antragsteller, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Abweichend davon sind Unternehmen antragsberechtigt, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten
      wurden.
  • Antragsteller

  • Unternehmensdaten nach KMU-Definition

    Verbundene und Partnerunternehmen müssen nach EU-Richtlinie anteilig eingerechnet werden
  • Investitionsstandort

  • Elektromotoren

  • Motor 1

  • Motor 2

  • Motor 3

  • Motor 4

  • Kreisel- und Trockenläuferpumpen

  • Pumpe 1

  • Pumpe 2

  • Pumpe 3

  • Pumpe 4

  • Nassläuferpumpen

  • Pumpe 1

  • Pumpe 2

  • Pumpe 3

  • Pumpe 4

  • Ventilatoren

  • Ventilator 1

  • Ventilator 2

  • Ventilator 3

  • Ventilator 4

  • Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen

  • Wärmerückgewinnung 1

  • Wärmerückgewinnung 2

  • Wärmerückgewinnung 3

  • Wärmerückgewinnung 4

  • Frequenzumrichter

  • Frequenzumrichter 1

  • Frequenzumrichter 2

  • Frequenzumrichter 3

  • Frequenzumrichter 4

  •  . .
    • Einklappen / Ausklappen 
    • Hinweise gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

      1. Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des behördlichen Datenschutzbeauftragten:

      Verantwortlicher:
      Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
      Frankfurter Straße 29-35
      65760 Eschborn
      Telefon: 06196 908-0
      Telefax: 06196 908-1800
      poststelle@bafa.bund.de

      Datenschutzbeauftragte/r:
      datenschutzbeauftragter@bafa.bund.de

      2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Rechtliche Grundlage:

      Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhebt im Rahmen der Antragstellung die folgenden personenbezogenen Daten:

      • Angaben zum Antragsteller samt Kontaktdaten,
      • Inhaltliche und technische Beschreibung des Vorhabens samt Standort/Erfüllungsort, Laufzeit sowie Bewilligungszeitraum,
      • den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle, ggf. Angabe des vom Antragsteller mit einzelnen Maßnahme beauftragten Dritten,
      • den für die Durchführung des Vorhabens Verantwortlichen,
      • Angaben zum geplanten Vorhaben, einschließlich der voraussichtlichen Investitionskosten.

      Die Angaben erfolgen im Rahmen der Antragstellung freiwillig durch den Antragsteller oder die von ihm beauftragte Person. Die Betroffenen willigen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ein (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a DSGVO). Die Erhebung und Verarbeitung der Daten dient dazu, das BAFA in die Lage zu versetzen, den Förderantrag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu bearbeiten. Die erhobenen Daten werden gemäß gesetzlicher und behördlicher Fristen und Vorgaben aufbewahrt.

      3. Weitergabe von Daten an Dritte:

      Der Zuwendungsgeber kann die unter Ziffer 2 genannten Daten an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an andere fördernde öffentliche Stellen und für statistische Zwecke und zur Evaluierung an die damit beauftragten Einrichtungen weitergeben. Auch bei einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte (z. B. Bundesrechnungshof) anhand der Antragsdaten können die Daten weitergegeben werden.
      Weiterhin werden zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere bei Zuwendungen bzw. Auftragsvergaben, die Daten an die Deutsche Bundesbank sowie an die Bundeskasse weitergegeben.

      4. Betroffenenrechte:

      Als Betroffene/r haben Sie das Recht,

      • Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem BAFA zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Artikel 7 Absatz 3 DSGVO),
      • Auskunft über Ihre durch das BAFA verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 15 DSGVO).
      • die Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 16 DSGVO),
      • die Löschung Ihrer beim BAFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Artikel 17 DSGVO),
      • die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen (Artikel 18 DSGVO),
      • Ihre personenbezogenen Daten, die Sie dem BAFA bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen (Artikel 20 DSGVO),
      • jederzeit aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Artikel 21 DSGVO), und
      • sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Artikel 77 DSGVO). Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß - 9 BDSG die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Graurheindorfer Str. 153, 53117 Bonn.
    • Einklappen / Ausklappen 
    • Ich / Wir erkläre(n)

      • die Richtlinie für die Förderung der Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft - Zuschuss und Kredit in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben,
      • keine behördliche Genehmigung für die durchzuführenden Maßnahmen und Anlagen erforderlich ist, bzw. - sofern eine behördliche Genehmigung erforderlich ist - sie auf Verlangen vorgelegt werden kann,
      • die wesentlichen Anlagenteile nicht gebraucht erworben zu haben,
      • keinen rechtsgültigen der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen zu haben,
      • alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und sie durch geeignete Unterlagen belegen zu können,
      • dass der beantragte oder bewilligte Zuschuss nicht abgetreten wurde und nicht abgetreten wird und
      • dass über das Vermögen des antragstellenden Unternehmens kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist bzw. sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, von den gesetzlichen Vertretern der juristischen Person, keine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben wurde oder sie nicht zu deren Abgabe verpflichtet sind.

      Dem antragstellenden Unternehmen ist bekannt, dass zu Unrecht - insbesondere aufgrund unzutreffender Angaben oder wegen Nichtbeachtung der geltenden Richtlinien und Bestimmungen des Zuwendungsbescheides - erhaltene Bundeszuschüsse nach den für Zuwendungen des Bundes geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen sind.

      Dem antragstellenden Unternehmen ist als Subventionsnehmer im Sinne des Subventionsgesetzes bekannt, dass die beantragte Zuwendung eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt und dass ein Subventionsbetrug strafbar ist. Die einzelnen Regelungen des § 264 StGB sowie der §§ 3,4 Subventionsgesetz (SubvG) sind dem Unternehmen bekannt.
      Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs nach sich ziehen können, sind nachfolgend aufgeführt. Änderungen dieser Tatsachen sind unverzüglich gegenüber dem BAFA mitzuteilen. Dem Unternehmen ist bekannt, dass gemäß § 4 Absatz 1 SubvG im Falle von Scheingeschäften oder Scheinhandlungen der versteckte Sachverhalt maßgeblich ist.

      Die subventionserheblichen Tatsachen, hinsichtlich derer unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen können, sind:

      • Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind
        • Angaben zu den Rechtsverhältnissen des Antragstellers
          • Firmenname
          • Adresse
          • gesetzlicher Vertreter
          • Rechtsform
          • gesellschaftsrechtliche Beziehungen
        • Angaben zum antragstellenden Unternehmen
          • Jahresbilanzsumme
          • Jahresumsatz
          • Wirtschaftszweigklassifikation
          • Anzahl der Beschäftigten
        • Angaben für Energiedienstleister (Contracting-Unternehmen)
          • Firmenname
          • Adresse
          • Jahresbilanzsumme
          • Jahresumsatz
          • Wirtschaftszweigklassifikation
          • Anzahl der Beschäftigten
        • Angaben zum Standort der Maßnahme
        • Angaben zur Art der Förderung
        • Angaben zu elektrischen Motoren und Antrieben und zur
        • Drehzahlregelung bei elektrischen Motoren und Antrieben
        • Angaben zu Nassläuferumwälzpumpen, Kreisel- und Trockenläuferpumpen und zur Drehzahlregelung bei Pumpen
        • Angaben zu Ventilatoren, Wärmeübertragern für die Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen und zur Drehzahlregelung bei Ventilatoren
        • Angaben zu hocheffizienten Drucklufterzeugern, zur Nachrüstung einer übergeordneten Steuerung bei mehreren Kompressoren, zu Wärmeübertragern für die Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugungsanlagen und zu Leckagemessgeräten
        • Angaben zur Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen und zur Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugungsanlagen
        • Angaben zu Wärmerückgewinnungs- bzw. Abwärmenutzungsanlagen in Prozessen innerhalb des Unternehmens
        • Angaben zur Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen
        • Angaben zu Wärmepumpen
        • Angaben zu Biomasseanlagen
        • Angaben zur Energiemanagementsoftware
        • Angaben zur Messtechnik und Sensorik
        • Angaben zur Steuerungs- und Regelungstechnik
        • Angaben zu energiebezogenen Optimierungen von Anlagen und Prozessen
        • Investitions(mehr)kosten für die o.g. Technologien
        • Angaben zu den Planungs- und Installationskosten
        • Erklärungen zu weiteren Förderungen
        • Erklärungen zum Vorhabensbeginn
        • Erklärungen zu eröffneten oder bevorstehenden Insolvenzverfahren
      • Tatsachen, die für die Weitergewährung, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind
      • Subventionserheblich sind ferner folgende Tatsachen, die dem BAFA bei der Durchführung des Vorhabens nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids nebst Anlagen mitzuteilen sind. Dies betrifft im Einzelnen folgende Tatsachen:
        • dass das antragstellende Unternehmen nach Vorlage des Antrags und nach Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Zuwendungen für das gleiche Vorhaben bzw. denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder dass er Mittel von Dritten erhält
        • dass der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern
        • dass sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist
        • dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zuwendungsempfängers beantragt oder eröffnet wird

      Subventionserheblich sind auch die anzugebenden Tatsachen im Verwendungsnachweis, die die zweckentsprechende Verwendungder Zuwendung betreffen.
      Nach § 3 SubvG vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) trifft den Subventionsnehmer eine sich auf alle subventionserheblichenTatsachen erstreckende Offenbarungspflicht.

      Ich habe die Angaben zu den subventionserheblichen Tatsachen im Hinblick auf die mir mitgeteilten Vorschriften und Regelungen über die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs überprüft. Ferner ist mir bekannt, dass ich verpflichtet bin, Ihnen unverzüglich alle Änderungen der vorgenannten subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen.

      Das antragstellende Unternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass

      • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Anspruchsberechtigung durch Einsicht in sämtliche Unterlagen des Unternehmens prüfen kann sowie durch eine Prüfung vor Ort durchführen kann,
      • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen unternehmensbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrags nutzt, soweit dies zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist oder statistischen Zwecken dient,
      • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die aus den Antragsunterlagen ersichtlichen Daten zum Zweck der schnelleren und kostengünstigen Abwicklung des Verfahrens mittels elektronischer Datenverarbeitung speichert, verarbeitet und statistisch auswertet,
      • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Name des Unternehmens mitgeteilt werden kann,
      • das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung der Anspruchsberechtigung Daten von anderen Behörden abrufen kann,
      • das Unternehmen auf die Rücksendung sämtlicher Unterlagen verzichtet und
      • dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und seinen Beauftragten auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen gegeben wird, die für die Beurteilung erforderlich sind.

      Einverständniserklärung zur Weitergabe von unternehmensbezogenen Daten zu statistischen Zwecken
      Das antragstellende Unternehmen erklärt, dass

      • ihm bekannt ist, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 44 BHO verpflichtet ist, zuwendungsrelevante Daten für die Zuwendungsdatenbank des Bundes zeitnah zu erfassen, zu pflegen sowie auszuwerten,
      • zum Zwecke einer Evaluierung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder dessen Beauftragten Einsicht in alle dafür erforderlichen Bücher und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Förderverfahren genommen werden kann und
      • das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck des Investitionszuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt,
      • der Zuwendungsgeber Daten zum Zuwendungsempfänger, zu den bewilligten Maßnahmen, den Einsparungen, dem Bewilligungszeitraum, der Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers an Mitglieder des Deutschen Bundestags, an andere fördernde öffentliche Stellen und - ausschließlich für statistische Zwecke - an die damit beauftragte Einrichtung weitergibt. Dies umfasst auch einer etwa erforderlichen Prüfung der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben durch Dritte anhand der Antragsdaten. Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann das antragstellende Unternehmen den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt.

      Zur Beachtung
      Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt. Fehlende und/oder unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und Verzögerungen bei der Entscheidung über Ihren Antrag.

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  •  . .
  •  

    Auftraggeber (AG):

    {NameOrganisation}

    {anrede} {nameAntragsteller}
    {StrUndHNrAntragsteller}
    {PLZAntragsteller} {ortAntragsteller}

    Auftragnehmer (AN):

    IZAAC.GRANTS GmbH


    Bei den Mühren 69A
    20457 Hamburg


    Hamburg, {heuteText}
     
    Angebot für die Unterstützung bei einem Fördermittelantrag von Motoren, Pumpen und Ventilatoren


    Hiermit erhalten Sie ein vorläufiges Angebot für die Unterstützung bei Fördermitteln nach BAFA EEW Querschnittstechnologien.
     
    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an:
     
    Tom Oehme
    Partner Fördermittel & Energie-Effizienz-Experte
    tom.oehme@izaac.energy
    +49 (0) 40 6963599-61


    Projektzeitraum, Termine

    Nach Klärung der wesentlichen Randbedingungen wird zwischen AG und AN einvernehmlich ein verbindlicher Projektzeitplan vereinbart. Nach erfolgter Beauftragung können wir sofort mit der Bearbeitung beginnen.
    Überschlägig werden die folgenden Bearbeitungszeiten angenommen:

    • Antragsstellung: 1 Woche
    • Verwendungsnachweis: 1 Woche

     

    Angebotsgültigkeit

    Gültigkeit dieses Angebots ist auf 2 Wochen nach Angebotsstellung befristet.

     

    Leistungsbild Fördermittelantrag BAFA EEW Querschnittstechnologien

      Pos.   Beschreibung   Honorar
      1

      Antragsstellung durch Bevollmächtigung

      {honorar2275},00 €
      2

      Verwendungsnachweis durch Bevollmächtigung

      {honorar2275},00 €
     

      Summe

      {honorar},00 €

    Alle Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle Leistungen werden monatlich nach Leistungsstand abgerechnet.

     

    Fördermittelrelevante Hinweise

    Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt nach Projektabschluss, Einreichung des Verwendungsnachweises und nach der Zahlung des Gesamtrechnungsbetrages.

     

    Änderungen und besondere Leistungen

    Bei Änderungen des Leistungsumfangs, bei wesentlichen Änderungen von abgeschlossenen Grundleistungen und bei Erbringung von besonderen Leistungen ist ein angemessenes Honorar im Einzelfall zu vereinbaren.

     

    Zahlungen

    Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage netto nach Rechnungseingang beim AG. Zeiten für Schulungen, Fortbildungen, Qualitätssicherungen und betriebliche Maßnahmen sind prozentual in den kalkulierten Tagen bzw. Leistungen enthalten.

     

    Gewährleistung und Haftpflichtversicherung

    Der AN verpflichtet und erklärt sich im Rahmen der Beratung zur hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutralen Beratung gegenüber dem AG. Der AN erklärt, dass eine Beraterhaftpflichtversicherung im Rahmen der Beratung vorliegt.

     

    Arbeitsbedingungen

    Der AN erfüllt alle gesetzlichen Verordnungen und Vorschriften zum Schutz seiner Arbeitnehmer und zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes.
    Salvatorische Klausel / Gerichtsstand / Schriftformklausel
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Ergänzungen und / oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gerichtsstand ist Hamburg.

     

    Kündigung

    Bei einer Kündigung durch den AG gilt § 648 BGB. Der AN hat in diesem Fall Anspruch auf vertragsmäßige Vergütung aller bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen.

     

    Projektleistungen des Auftraggebers

    Der AG stellt die folgenden Leistungen zur Verfügung:

    • Bereitstellung aller für die Bearbeitung relevanten und verfügbaren Informationen, sowie insbesondere technische Daten aller Planungsdaten vorzugsweise elektronisch (Excel, Word, DWG, PDF, etc.).
    • Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners
    • Unterstützung bei Kontakten mit zuständigen Behörden und anderen fachlich Beteiligten
    • Die vollständigen Bestandsunterlagen
    • Alle Planungsunterlagen sofern verfügbar

    Der AG verpflichtet sich, dem AN die für die Bearbeitung des Auftrages notwendigen Daten und Unterlagen vollständig, in übersichtlicher und ggf. aufbereiteter Form zeitnah zur Verfügung zu stellen. Der AG verpflichtet sich, einen Ansprechpartner für den AN zu benennen und Sorge dafür zu tragen, dass dieser zeitlich, fachlich und juristisch in der Lage ist, die benötigten Daten und Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Führt die Nichterreichbarkeit und/oder fehlende Reaktion des AG auf Anfragen und Kontaktversuche des AN zu einem Mehraufwand des AN, so ist dieser mit o.a. Verrechnungssätzen zusätzlich zu vergüten. Dieser Mehraufwand ist nicht Bestandteil der kalkulierten Beratungsleistung.

     

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