Auszug aus dem Gesetz:
§ 28a „(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
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im Baugewerbe,
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im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
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im Personenbeförderungsgewerbe
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im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
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im Schaustellergewerbe,
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bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
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im Gebäudereinigungsgewerbe,
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bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
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in der Fleischwirtschaft,
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im Prostitutionsgewerbe,
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im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:
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den Familien- und die Vornamen,
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die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwenigen Angaben (Tag, Ort der Geburt, Anschrift),
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die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
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den Tag der Beschäftigungsaufnahme.“
Hinweis für den Arbeitnehmer
Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren (Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in den oben genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.