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  • CORONA TEST CENTER FRANKFURT BAHNHOFSVIERTEL

    Weserstraße 17, 60329 Frankfurt am Main / Ramada Hotel
  • Patientenbogen

  •  Labor 1

    Slot 1:
    08:00 bis 10:00 Uhr
    = Ergebnis bis 14:00 Uhr
    Slot 2:
    11:00 bis 13:00 Uhr
    = Ergebnis bis 17:00 Uhr
    Slot 3:
    15:00 bis 17:00 Uhr
    = Ergebnis bis 21:00 Uhr
  •  Labor 2

    Slot 1:
    08:00 bis 10:00 Uhr
    = Ergebnis bis 14:00 Uhr
    Slot 2:
    11:00 bis 13:00 Uhr
    = Ergebnis bis 17:00 Uhr
    Slot 3:
    15:00 bis 17:00 Uhr
    = Ergebnis bis 21:00 Uhr
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    • Hier klicken, um Honorarvereinbarung und Einwilligung zu lesen... 
    • 1. Informationen zur Honorarvereinbarung

      Ich möchte als Selbstzahler oder Privatpatient einen molekularbiologischen Test durchführen lassen. Eine Kostenübernahme von Seiten der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe kann nicht zugesichert werden. Ich wurde auf diesen Tatbestand hingewiesen und bin bereit die Kosten der Behandlung zu tragen.

      2. Einverständniserklärung / Einwilligung

      Ein Informationsblatt zum Datenschutz der personenbezogenen Daten nach der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) habe ich erhalten.

      Gemäß §73 Abs. 1b SGB V willige ich hiermit ausdrücklich ein, dass die Millennium Hospitality Solutions GmbH als auch das IMD Labor Frankfurt relevante personenbezogene Daten, Befunde und Behandlungsdaten elektronisch übermitteln darf und zur Kommunikation und Kontaktaufnahme per E-Mail, Post, Telefon oder Fax verwenden darf.

      Selbstverständlich finden alle Übertragungen unter Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz Grundverordnung statt. Weiterhin bin ich damit einverstanden, dass betreffende Befunde, personenbezogene Daten und Behandlungsdaten für den interdisziplinären Austausch mit anderen Ärzten, Laboren, Gesundheitsämtern oder Apotheken verwendet werden dürfen, sofern die Übermittlung wichtig und sinnvoll ist oder meinem Interesse dient. Selbstverständlich gilt auch bei der bermittlung dieser Daten die ärztliche Schweigepflicht.

      Ich habe dieses Schreiben vor der Behandlung durchgelesen und willige in die Behandlung ein. Die Einwilligung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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    • Hier klicken, um Datenschutz und Aufklärung zu lesen... 
    • 3. Patienteninformation zum Datenschutz

      Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet Sie darüber zu informieren welche Rechte Sie in puncto Datenschutz haben.

      Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung/ Datenschutzbeauftragter

      Millennium Hospitality Solutions GmbH
      Rossertstrasse, 4 61449
      Steinbach (Taunus)

      Zweck der Datenverarbeitung

      Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Hierzu verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, insbesondere Ihre Gesundheitsdaten, welche die Voraussetzung für Ihre Behandlung sind. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen.

      Umfang der Datenverarbeitung

      Anamnesen, Diagnosen und Befunde (z.B. Temperatur, Sauerstoffsättigung, Puls, Testergebnis) sowie personenbezogene Daten (Name, Adresse, Kontaktdaten)

      Empfänger Ihrer Daten

      Wir übermitteln Ihre personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder Sie eingewilligt haben. Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können vor allem andere Ärzte, Laborgemeinschaften und Gesundheitsämter sein. Die Übermittlung erfolgt überwiegend zur Klärung von medizinischen Fragen sowie bei einem positiven Befund an das zuständige Gesundheitsamt, zu der wir nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet sind.

      Speicherung der Daten

      Wir bewahren Ihre personenbezogenen Daten nur solange auf, wie dies für die Durchführung der Behandlung erforderlich ist. Aufgrund rechtlicher Vorgaben sind wir dazu verpflichtet, diese Daten mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Nach anderen Vorschriften können sich längere Aufbewahrungsfristen ergeben.

      Ihre Rechte und Widerspruchsmöglichkeiten

      Sie haben das Recht über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten. Auch können Sie die Berichtigung und Vervollständigung unrichtiger Daten verlangen. Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung der Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigen wir Ihr Einverständnis. In diesen Fällen haben Sie das Recht die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen. Sie haben ferner das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

      Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:

      Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
      Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden
      Email: poststelle@datenschutz.hessen.de

      Rechtliche Grundlagen

      Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 6 Absatz 1 lit. a) – c) und f) sowie Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit §22 Absatz 1 Nr. 1lit. b) Bundesdatenschutzgesetz.

       

      4. Aufklärung über den Mund/Nasen-Rachen-Abstrich

      Untersuchungsmethode

      Antigen-Tests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen, funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Mund/Nasen-Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar.

      Die PCR-Methode zum Nachweis einer akuten SARS-CoV-2 Infektion beruht auf einer zyklischen Verdoppelung der Erbinformation des Virus (Polymerase-Kettenreaktion - PCR). Der Verdoppelungszyklus, bei dem das Testsignal aus dem Hintergrundrauschen herauskommt und zu einem spezifischen Signal wird, nennt man cycle threshold, auch Ct abgekürzt. Je niedriger dieser Wert ist, umso mehr SARS-CoV-2 Erbinformation befindet sich in der Probe. Ab einem Ct-Wert über 36 ist der Betroffene höchst wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Probenentnahme nicht mehr oder noch nicht ansteckend. Diese Einschätzung kann das Labor allerdings nicht treffen, da die klinischen Daten nicht vorliegen. Aus diesem Grund wird das Ergebnisse als "schwach positiv" bewertet und von einer Meldung an das zuständige Gesundheitsamt zu diesem Zeitpunkt abgesehen.

      Risiken und Nebenwirkungen

      Ein Nasen-Rachen-Abstrich dient in der Regel der Erregergewinnung bzw. der Gewinnung von Zellen. Dazu wird ein Tupfer an der Rachenhinterwand unter dezentem Druck entlanggefahren. Dabei kann es gehäuft zu einem Würgereiz kommen, den Sie durch eine vertiefte Mundatmung ggf. reduzieren können. Im Falle eines Nasenrachenabstriches besteht die Möglichkeit Nasenbluten auszulösen. Die Untersuchung ist in der Regel schmerzlos und ohne weitere Risiken.

      Durchführung

      Nach Überprüfung der Indikation werden Sie gebeten Ihren Mund zu öffnen. Ihre Zunge wird dann ggf. sanft mit einem Spatel nach unten gedrückt, um die Sicht auf die Rachenhinterwand zu ermöglichen. Dann wird der Abstrich an Ihrem Zäpfen vorbei an die Rachenhinterwand geführt und dort unter dezentem Druck entlanggefahren. Falls eine Entnahme durch den Rachen nicht möglich sein sollte, wird der Abstrich durch die Nase durchgeführt. Bei der PCR-Testung wird neben der Abstrichentnahme im Mundrachen ein beidseitiger Nasenrachenabstrich entnommen.

      Wichtige Anmerkungen und Alternativen zum Test

      Der Mund/Nasen-Rachen-Abstrich dient als Erregernachweis an dem Ort, an dem die Coronavirusinfektion häufig beginnt und im Krankheitsverlauf häufig nachzuweisen ist. Zum Zeitpunkt des Abstriches kann beispielsweise eine Coronavirus-Infektion im Körper vorliegen, dies auch inapparent, also ohne das Vorliegen von klinischen Symptomen. Der Rachen kann jedoch zum Zeitpunkt der Abstrichentnahme gegebenenfalls noch nicht oder im späteren Krankheitsverlauf nicht mehr von dem Virus betroffen sein. Ein negativer Mund/Nasen-Rachen-Abstrich kann eine Corona-Infektion also nicht beweisend ausschließen, egal ob der Abstrich mittels Antigen-Test oder mittels PCR untersucht wird. Corona Tests dienen daher zur Risikoabwägung und können das Risiko mit Coronaviren infiziert zu sein hochsignifikant senken.

      Im Gegensatz dazu kann eine über Tage seriell quantitative Antikörperbestimmung der Immunglobuline im Blut gegen Coronaviren mit Nachweis des spezifischen Verlaufsmusters der Immunglobulin-Arten und Immunglobulin-Konzentration im Blut einen sicheren Nachweis einer Immunisierung gegen Coronaviren und somit den Ausschluss einer Corona-Infektion zum abschließenden Testzeitpunkt darstellen. Diese Untersuchung kann jedoch aktuell von uns nicht angeboten werden. Es wird empfohlen zeitnah eine wiederholte Kontrollabnahme durchzuführen, damit das mögliche Infektionsgeschehen im zeitlichen Verlauf und in Kombination mit der Anamnese und dem klinischen Zustand bewertet werden kann.

      Daher kann von uns keine Haftung oder Verantwortung hinsichtlich des Fortbestehens von Infektionsketten durch den von uns getesteten und untersuchten Patienten erfolgen.

      Aufgrund der Auswertung von PCR Tests im Kooperationslabor und möglichen, unvorhersehbaren Verzögerungen, können wir keine Haftung dafür übernehmen, dass Testergebnisse in 100% der Fälle innerhalb des angekündigten Zeitrahmens übermittelt werden. Mit diesem Risiko erklären Sie sich ausdrücklich einverstanden.

      Wir empfehlen daher, sich umfassend mit den aktuellen Coronavirus-Bestimmungen ihres Reiseziels, der Reiserückkehr und dem dazu benötigten Test zu befassen. Wir können keine Haftung hinsichtlich eines Ausbleibens der Anforderungen bei Vorlage des Tests am Bestimmungsziel übernehmen.

      Bei einem positiven Testergebnis muss eine Meldung an das Gesundheitsamt nach den gesetzlichen Regelungen erfolgen mit der möglichen Konsequenz einer Quarantäne bis zur Auflösung dieser durch das Gesundheitsamt.

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    • Ich habe die Informationsblätter zu

      1. Honorarvereinbarung,
      2. Einverständniserklärung/Einwilligung,
      3. Patienteninformation zum Datenschutz,
      4. Aufklärung über den Mund/Nasen-Rachen-Abstrich

      erhalten, gelesen und verstanden und habe keine weiteren Fragen mehr.

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