• Identifikation nach dem Geldwäschegesetz (GWG)

    Friedenberger Rudnick Steuerberatungsgesellschaft mbH
  • Nach § 5 Abs. 1 und 2 GwG haben Steuerberater im Rahmen ihres Risikomanagements als Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von Ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung stehen (insbesondere die einschlägigen Veröffentlichungen der deutschen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen („FIU“) über Anhaltspunkte und Risikoindikatoren für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung). Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Steuerberaters. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung sowie über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen sind hinreichende Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 GwG).


    Unsere Kanzlei hat sich entschieden, die Risikoanalyse mit Hilfe dieses Formulars durchzuführen.

     

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