Auflagen
1. Werkleitungen
Die Bauherrschaft hat vorgängig zur Ausführung der bevorstehenden umschriebenen Grabarbeiten die genaue Lage allfälliger Werkleitungen abzuklären.
2. Ausführung
Der Graben darf nur mit gutem frostsicherem, kiesigem Material aufgefüllt werden. Die einzelnen Schichten sind gut zu verdichten. Provisorische Grabenabdeckungen müssen bis OK Belag mit Bergschotter aufgefüllt und verdichtet werden. Beton darf nicht verwendet werden. Die Tragschicht ist mindestens in der Stärke des vorhandenen Belages zu erstellen. Vor dem Ausführen der Belagsarbeiten sind mit der Abteilung Infrastrukturmanagement die Installationsflächen abzugrenzen. Spätere Reparaturen sowie allfällige Grabensetzungen und die Ausführung des Deckbelages erfolgen auf Kosten des Gesuchstellers durch die Abteilung Infrastrukturmanagement der Gemeinde Glarus.
3. Anzeigepflicht
Beginn und Ende der Bauarbeiten sind der Abteilung Infrastrukturmanagement der Gemeinde Glarus via infrastruktur@glarus.ch zu melden.
4. Signalisation
Die Signalisation und Absperrung der Baustelle hat gemäss der Norm SN 40 886 zu erfolgen.
Der Gesuchsteller anerkennt namens der Bauleitung und der Unternehmer die Vorschriften über die Ausführung von Grabarbeiten im öffentlichen Strassengebiet (Norm SN 40 535) und die vorstehenden Auflagen.
Die Gemeinde behält sich vor, weitere Unterlagen des Bauvorhabens zur Behandlung des Grabgesuchs zu verlangen.