Definition "Politisch exponierte Person" (PEP)
Politisch exponiert ist eine Person, wenn sie entweder selbst ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat, oder ein unmittelbares Familienmitglied von ihr bzw. eine ihr bekanntermaßen nahestehende Personen diese
Voraussetzung erfüllt.
Zu den politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
- Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
- Mitglieder der Europäischen Kommission,
- Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
- Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
- Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
- Botschafter/in, Geschäftsträger/in sowie Verteidigungsattachés,
- Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen und
- Direktor/in, stellvertretende/r Direktor/in, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation.
Öffentliche Ämter unterhalb der internationalen, europäischen und nationalen Ebene (z. B. Bundesländer) kommen nur dann in Betracht, wenn deren politische Bedeutung mit ähnlichen Positionen auf nationaler Ebene vergleichbar ist (z. B. Ministerpräsident/in als Mitglied des Bundesrates, nationale Vorsitzende/Parteivorstände von Parteien, die im Bundestag vertreten sind). Kommunale Funktionen/Ämter sind grundsätzlich nicht erfasst.
Unmittelbare Familienmitglieder als PEP sind insbesondere:
- der Ehepartner oder eingetragene/r Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragene/r Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- jedes Elternteil.
Bekanntermaßen nahestehende Person ist eine Person, die
- gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen ist,
- alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder
- zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält.
Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:
- juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
- eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
- Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.