Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren hiermit den bestehenden Arbeitsvertrag wie folgt anzupassen:
Der Arbeitgeber leistet einen arbeitstäglichen Barzuschuss an einen Dritten, der Mahlzeiten an seinen Arbeitnehmer abgibt. Der Zuschuss erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber wird den Zuschuss mit 25% pauschal versteuern und selbst tragen.
Die Vereinbarung wird auf Basis des BMF-Schreibens vom 18.01.2019, TZ 2 getroffen.