Essenszuschuss des Arbeitgebers Logo
  • Essenszuschuss des Arbeitgebers

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  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren hiermit den bestehenden Arbeitsvertrag wie folgt anzupassen:

    Der Arbeitgeber leistet einen arbeitstäglichen Barzuschuss an einen Dritten, der Mahlzeiten an seinen Arbeitnehmer abgibt. Der Zuschuss erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. 

    Der Arbeitgeber wird den Zuschuss mit 25% pauschal versteuern und selbst tragen.

    Die Vereinbarung wird auf Basis des BMF-Schreibens vom 18.01.2019, TZ 2 getroffen.

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