Vollständigkeitserklärung und Aufklärung über steuerliche Sperrfristen  Logo
  • Vollständigkeitserklärung und Aufklärung über steuerliche Sperrfristen 

    im Zusammenhang mit Firmenrestrukturierungen / Umwandlungen
  • habe die Steuerkanzlei Aichach, Dipl. Fw. (FH) Volker Pösselt damit beauftragt,

  • eine Restrukturierung / Umwandlung / Gesellschafterwechsel, Aufnahme o.Ä. durchzuführen und bei der Umsetzung mitzuwirken.

    Durch Unterzeichnung bestätigte ich als Auftraggeber und Verteter,

    • dass alle Auskünfte und Nachweise von mir und den von mir benannten Auskunftspersonen richtig und vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben wurden,
    • dass alle erklärungsspflichtigen Sachverhalte erfasst wurden, insbesondere der Kanzlei alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unaufgefordert benannt wurden,
    • dass alle relevanten Vermögenswerte, z.B. auch Patente, nicht aktivierte Beteiligungen, Immobilienvermögen mit der Kanzlei besprochen wurde,
    • das übertragene steuerliche Betriebsvermögen nicht negativ ist,
    • über Auswirkungen von Entnahmen in einem umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum aufgeklärt worden zu sein,
    • auf grunderwerbsteuerliche Implikationen hingewiesen worden zu sein,
    • die Vollständigkeitserklärung gemeinsam eingehend besprochen zu haben. 

    Mit Unterschrift erkennt der Auftraggeber darüber hinaus die Geltung unserer Allgemeinen Auftragsbedingungen für das Vertragsverhältnis sowie die allgemeine Haftungsbegrenzung auf 1 Mio. Euro an. Die Auftragsbedingungen als Papierexemplar beigelegt.

    Darüber hinaus bestätige ich als Auftraggeber, dass mich die Kanzlei über mindestens die folgenden Sperrvorschriften augeklärt hat und mir die Folgewirkungen eines Verstoßes gegen diese ausführlich erklärt hat:

    Kurzbeschreibung Verweis Sperr-frist
    in Jahren
    Beginn ab
    Übertragung Einzelunternehmen oder gesamte Mitunteranteile § 6 Abs. 3 S. 2 EStG 5 Tag der Übertragung
    Übertragung einzelne Wirtschaftsgüter § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 3 Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für das jahr in dem die Übertragung stattgefunden hat
    Erstmalige Begründung oder Erhöhung einer Beteiligung einer Körperschaft an einem übertragenen Wirtschaftsgut § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG 7 Tag der Übertragung
    Realteilung Personengesellschaft § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG 3 Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung
    Realteilung § 16 Abs. 5 EStG 7 Tag der Übertragung / Realteilung
    Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten § 6 Abs. 3 UmwStG 5 Bildung der Rücklage
    Aufspaltung/ Abspaltung / Teilübertragungen § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 5 Steuerlicher Umwandlungsstichtag
    Vermögensübergang auf Personengesellschaft § 18 Abs. 3 UmwStG 5 Steuerlicher Umwandlungsstichtag
    Einbringung in eine Körperschaft § 22 Abs. 1 UmwStG 7 Einbringungszeitpunkt
    qualifizierter Anteilstausch § 22 Abs. 2 UmwStG 7 Einbringungszeitpunkt
  • Ein Verstoß gegen eine o.g. Sperrfrist kann zum Beispiel erfolgen durch:

    • Veräußerung oder Aufgabe, Insolvenzverfahren
    • Entnahme oder Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen oder Zuführung zu betriebsfremden Zwecken
    • Verkauf / Veräußerungsähnliche Handlungen / Betriebsaufgabe
    • Wegzug ins Ausland
    • Fehlender rechtzeitiger Nachweis der weiteren Gesellschafterstellung
    • bestimmte nachgelagerte Umwandlungsvorgänge
    • bestimmte Übertragungsvorgänge
    • Verstoß gegen die Entnahmebegrenzung des § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG.

    Bitte beachten Sie, dass ein Sperrfristverstoß in Bezug auf die erhaltenen Anteile oder auch auf mitübertragene Gesellschaftsanteile möglich ist. Auch können sich weitere grunderwerbsteuerrechtliche Folgewirkungen ergeben, welche zusätzlich zu beachten sind.

    Ich erkläre mich in jedem vor Umsetzung der Handlung von einem sachkundigen Steuerberater beraten lassen werde.

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