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Wie gut ist Ihr Schutz vor Geldwäschern?

Wie gut ist Ihr Schutz vor Geldwäschern?

Der Compliance-Check analysiert die wichtigen Eckpfeiler der Geldwäscheprävention. Alle Fragen können mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantwortet werden. Sie erhalten Ihr detailliertes Ergebnis sowie Erläuterungen per Mail zugesandt und erkennen auf einen Blick, ob alle aktuellen Gesetzesvorgaben erfüllt werden. 
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    Im Unternehmen ist ein Mitglied der Leitungsebene als verantwortliche Person für das Risikomanagement zu benennen. Die benannte Person muss die Risikoanalyse und die internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen. 1/13
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    Eintragungspflichtig sind Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG), Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG), Trusts sowie die meisten Stiftungen. Weitere Details finden Sie auf der Seite des Transparenzregisters. 2/13
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    Grundsätzlich gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren. Andere gesetzliche Bestimmungen können jedoch längere Fristen vorsehen. Spätestens nach zehn Jahren müssen alle Aufzeichnungen und Belege vernichtet werden. Bei Geschäftsbeziehungen beginnt die Frist mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beziehung endet. In allen anderen Fällen startet sie am Ende des Jahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt wurde. 3/13
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    Verpflichtete müssen die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für ihre Geschäfte ermitteln und bewerten. Dabei sind insbesondere die Risikofaktoren aus den Anlagen 1 und 2 sowie Informationen aus der nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Der Umfang richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des jeweiligen Verpflichteten. Die Risikoanalyse bildet die Grundlage Ihrer Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Ihres gesamten Risikomanagements. 4/13
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    Verpflichtete müssen interne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einführen. Dies beinhaltet die Entwicklung von Richtlinien und Verfahren zum Risikomanagement, zur Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten und zur Meldung von Verdachtsfällen. Wichtig sind auch Anweisungen zur korrekten Dokumentation. 5/13
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    Mitarbeitende müssen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, zu aktuellen Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschult werden. Diese Schulungen umfassen auch relevante Vorschriften, Pflichten und Datenschutzbestimmungen. Es ist zwingend erforderlich, den Schulungsstand jedes Mitarbeitenden sorgfältig zu dokumentieren, zum Beispiel in Form von Schulungszertifikaten. Die Schulungsinhalte sollten stets die neuesten Typologien und Entwicklungen im Bereich der Geldwäscheprävention berücksichtigen. 6/13
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    Die dynamische Natur von Geldwäscherisiken erfordert eine kontinuierliche Wachsamkeit. Das Gesetz verpflichtet daher Unternehmen, ihre internen Sicherungsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Diese Überwachung gewährleistet, dass die Maßnahmen stets aktuell und wirksam bleiben. Sobald neue Risiken oder Typologien erkannt werden, müssen die Sicherungsmaßnahmen entsprechend aktualisiert werden. Dieser proaktive Ansatz stellt sicher, dass Unternehmen flexibel auf sich ändernde Bedrohungen reagieren und ihre Abwehrmechanismen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv aufrechterhalten können. 7/13
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    Verpflichtete müssen sowohl den Vertragspartner als auch gegebenenfalls für ihn auftretende Personen identifizieren. Dies beinhaltet die Prüfung der Vertretungsberechtigung. Zudem ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. In diesem Fall muss auch der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert werden. Bei juristischen Personen als Vertragspartner sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen zu ermitteln. Die Identifizierung muss bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei bestimmten Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung, bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sowie bei Zweifeln an bereits erhobenen Identitätsangaben durchgeführt werden. Kann die Identifizierung nicht erfolgen, darf die Geschäftsbeziehung weder begründet noch fortgeführt und keine Transaktion durchgeführt werden. 8/13
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    Als politisch exponiert gelten auch Familienmitglieder und einer PEP bekanntermaßen nahestehende Personen. Eine Liste aller als PEP wahrzunehmender Personen finden Sie auf der Seite der BaFin. 9/13
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    Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Beteiligung von Hochrisikoländern müssen Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. Diese umfassen das Einholen zusätzlicher Informationen über den Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, die Geschäftsbeziehung, die Herkunft der Vermögenswerte und die Gründe für die Transaktion. Die Begründung oder Fortführung einer solchen Geschäftsbeziehung erfordert die Zustimmung der Führungsebene. Die Geschäftsbeziehung unterliegt einer verstärkten Überwachung mit häufigeren Kontrollen und besonderer Prüfung von Transaktionsmustern. 10/13
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    Verpflichtete müssen Transaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden, wenn Hinweise auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder fehlende Offenlegung wirtschaftlich Berechtigter vorliegen. Dies gilt unabhängig vom Wert der Transaktion. Ausnahmen bestehen für Rechtsanwälte bei Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung, es sei denn, diese Dienste werden wissentlich für illegale Zwecke genutzt. 11/13
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    Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen über das Meldeportal goAML der Financial Intelligence Unit (FIU) abgegeben werden. Alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten mussten sich bis Ende 2023 in diesem Portal registrieren, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Meldung abgeben. Die Meldungen erfolgen grundsätzlich elektronisch, nur bei technischen Störungen ist eine postalische Übermittlung erlaubt. Durch dieses einheitliche Verfahren soll die effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstützt werden, indem ein standardisierter und effizienter Meldeprozess für alle Verpflichteten sichergestellt wird. 12/13
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    Verpflichtete müssen unverzüglich Verdachtsmeldungen abgeben, wenn Tatsachen auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder dass ein Vertragspartner seine Offenlegungspflichten verletzt hat, hindeuten. Der Inhalt der Meldung muss alle relevanten Informationen zum verdächtigen Sachverhalt, den beteiligten Personen und Vermögenswerten umfassen. Wichtig ist das strikte Verbot, den Betroffenen oder Dritte über eine erfolgte oder geplante Verdachtsmeldung zu informieren ("Tipping-off"-Verbot). Ausnahmen gelten nur für den Informationsaustausch innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe oder mit bestimmten anderen Verpflichteten unter engen Voraussetzungen. Transaktionen dürfen dann frühestens nach drei Werktagen durchgeführt werden, sofern die FIU nicht widerspricht. 13/13
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    Vielen Dank für das Ausfüllen des Compliance-Checks. Wir berechnen aktuell Ihr Ergebnis. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Ersteinschätzung handelt.

    Sobald Ihr Ergebnis vorliegt, erhalten Sie dieses per E-Mail. Bitte teilen Sie uns hierfür Ihren Namen und ihre E-Mail Adresse mit.

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