§ 1 Gegenstand des Vertrags
Der Serviceanbieter übernimmt - falls bestellt - die Pflege der Software.
Sie umfasst die Beseitigung von Mängeln und Störungen von e-cut.
Während der Vertragslaufzeit hat der Kunde - falls umseitig bestellt - Anspruch auf Support durch eine Telefon-Hotline des Serviceanbieters, welcher gewöhnlich montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr erreichbar ist.
Ist der Rechner des Kunden am Internet angeschlossen kann sich der Serviceanbieter bei Bedarf und auf Wunsch des Kunden auf dessen PC mittels der Fernwartungssoftware Teamviewer aufschalten. Die Kosten für die hierfür zusätzlich notwendige Software ist in der Vergütung der Hotline-Gebühr enthalten. Für diese Dienstleistung werden dem Kunden keine zusätzlichen Kosten berechnet.
Weiterhin beinhaltet der umseitige Vertrag - sofern bestellt - die optionale Online-Datensicherung in einem externen Rechenzentrum.
Voraussetzung hierfür ist ein ständig verfügbarer Internet-Zugang. Die Kosten für den Internet-Zugang werden vom Serviceanbieter nicht übernommen.
Die Daten werden dabei nach dem Stand der Technik verschlüsselt.
In diesem Vertrag nicht enthalten sind: Vor-Ort Service, Nachträgliche Neuinstallation der Software, Support und Fernwartung für nicht e-cut spezifische Hard- und Softwarekomponenten.
§ 2 Vergütung
Das Entgelt wird monatlich im Voraus vom Serviceanbieter von umseitigem Konto eingezogen.
Sollte der Bankeinzug vom Kunden oder vom Kreditinstitut des Kunden zurückgebucht werden (sog. Rücklastschrift), behält sich der Serviceanbieter das Recht vor, die gesammte Summe eines Jahres auf einmal einzuziehen und eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € je Rücklastschrift einzufordern. Zusatzleistungen des Serviceanbieters werden nach Stundenaufwand zu den gültigen Stundensätzen abgegolten.
§ 3 Vertragsdauer
Der Pflegevertrag wird sofort nach Unterzeichnung wirksam und ist erstmals nach einem Jahr nach Abschluß kündbar.
Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von acht Wochen schriftlich gekündigt wird.
§ 4 Haftung
Der Serviceanbieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Serviceanbieter nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen der garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Fall einer Inanspruchnahme des Serviceanbieters aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Anwenders angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichender Datensicherung. Eine unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Der Kunde trägt selbst dafür die Verantwortung, dass aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.
Eine Haftung des Serviceanbieters für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen.
Auch bei sorgfältigster und umfangreichster Prüfung kann eine absolute Fehlerfreiheit der Software nicht gewährleistet werden. Insofern übernimmt der Serviceanbieter keine Haftung für die Richtigkeit der e-cut Software.
§ 5 Datenschutz
Der Serviceanbieter verpflichtet sich, im Rahmen seiner Vertragsleistungen nicht gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen zu verstoßen.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer wirksamen Bestimmung eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie möglich entspricht.