• Vereinbarung zur Durchführung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen

    Steuerkanzlei Aichach
  • Zwischen dem Antragsteller

  • und

     

    der Steuerkanzlei Aichach, Volker Pösselt, Steuerberater,
    Augsburger Straße 29, 86551 Aichach (Auftragnehmer)

  • I. Auftrag

    Der Antragsteller beauftragt den Auftragnehmer mit der Durchführung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen:

  • I.        Auftrag

    Die Leistung "Durchführung der Schlussabrechnung" durch den Auftragnehmer beinhalten die folgenden Leistungen:

    • Export der unbereinigten Buchhaltungsdaten in elektronisch bearbeitbarer Form,
    • Plausibilisierung der Umsätze und geltend gemachten förderfähigen Fixkosten nach FAQ-Konformität,
    • Erfassung der vom Antragsteller ermittelten Werte im Schlussabrechnungsportal,
    • Bereitstellung der unterschriftsfertigen Antragsformulare,
    • Übermittlung der unterschriebenen Antragsformulare zur Schlussabrechnung,
    • Entgegennahme der Korrespondenz mit der Bewilligungsstelle und Upload der Antworten im Portal.
  • II.      Honorarvereinbarung

    Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgt mit der bis zu zweifachen, im Falle eines Firmenverbundantrags mit der bis zu dreifachen Wertgebühr nach § 13 RVG,  zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, unter Anrechnung der bislang für die Antragsstellung bezahlten Gebühren. Gegenstandswert ist die Gesamtförderhöhe je Schlussabrechnungspaket.

    Vor Beginn der Tätigkeit ist ein Vorschuss in Höhe von 50% der voraussichtlichen Vergütung zu entrichten. Um eine Erstattung des Honorars im Rahmen der Förderung nicht zu gefährden, empfehlen wir jedoch die Gebühr bis zum 30.06.2023, spätestens bis zum Absenden der Schlussabrechnung in voller Höhe zu begleichen.

  • III.     Vollmacht
     
    Der Antragsteller bevollmächtigt den Auftragnehmer zu allen zugehörigen Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids.
     
    IV.    Zusicherung des Auftraggebers
     
    Mit dieser Vereinbarung versichert und erklärt der Antragssteller gegenüber dem Auftragnehmer, dass

    1. er zur Kenntnis genommen hat, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über ihn/sie einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a AO).
    2. er die Fördervoraussetzungen für die beantragten Hilfsprogramme zur Kenntnis genommen hat und dass alle Angaben zu den Anträgen nach bestem Wissen und Gewissen, vollständig und wahrheitsgetreu gemacht wurden.
    3. er dem Auftragnehmer für die Erstellung der Schlussabrechnung die endgültigen Zahlen (Umsätze, Fixkosten usw.) für die Förderzeiträume zur Verfügung stellt, damit frühere Schätzungen oder Fehler in der Schlussabrechnung korrigiert werden können.
    4. er der Bewilligungsbehörde und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung der Schlussabrechnung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.
    5. er die Zustimmung für einen Datenabgleich seiner Angaben erteilt, auch hinsichtlich der Kontoverbindung zwischen der Bewilligungsstelle und der Finanzverwaltung sowie mit dem Kreditinstitut (§ 30 AO; § 38 BWG).
    6. durch die Inanspruchnahme der Wirtschaftshilfen der jeweilige beihilferechtliche Rahmen nicht überschritten wird.
    7. er nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) war.
    8. er zur Kenntnis genommen hat, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Wirtschaftshilfen besteht und im Falle einer Überkompensation die zu viel erhaltenen Beträge zurückzuzahlen sind.
    9. weder Wirtschaftshilfen in Steueroasen abgeflossen, noch sonstige Gewinnver­schiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgt sind und dass Steuertransparenz gewähr­leistet wird.
    10. er vollständige Angaben dazu gemacht hat, ob und ggf. in welcher Höhe er Leistungen nach anderen coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes, der Länder oder der Kommunen in Anspruch genommen hat.
    11. er vollständige Angaben dazu gemacht hat, ob und in welcher Höhe er Leistungen von Betriebsunterbrechungsversicherungen oder ähnlichen Versicherungen bereits erhalten hat oder noch erhalten wird.
    12. er seine Zustimmung erteilt, dass die Bewilligungsbehörden die ihnen im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt gewordenen und dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegenden personenbezogenen Daten oder Betriebs-/Ge­schäftsgeheimnisse den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhalts­punkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
    13. ihm bekannt ist, dass es sich bei den Angaben um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I 1976, S. 2037) und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes handelt.
    14. ihm bekannt ist, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.

      V.    Haftung des Auftragnehmers
       
      Eine Haftung des Auftragnehmers für fahrlässig verursachte Schäden wird auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme i. S. d. § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG beschränkt. Die Haftung für Vorsatz sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Die Haftungsbegrenzung umfasst die Tätigkeit des Auftragnehmers für den Antragssteller im Rahmen der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen.
       
      VI.  Geltung der allgemeinen Auftragsbedingungen
       
      Sofern in dieser Vereinbarung keine ausdrücklich entgegenstehende Regelung enthalten ist, gelten die als Anlage beigefügten allgemeinen Auftragsbedingungen. Die allgemeinen Auftragsbedingungen wurden dem Antragsteller zur Kenntnisnahme ausgehändigt und sind ein wirksamer Bestandteil dieser Vereinbarung.
       
      Dieser Vertrag – einschließlich der Form seines Zustandekommens sowie sämtlicher sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten – unterliegen dem deutschen Recht. Zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben anwendbar.
       
      Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen dieser Vereinbarung können zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich schriftlich vereinbart werden; dies gilt auch für die Aufhebung des hier vereinbarten Schriftformerfordernisses.
       
      Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, ist der Gerichtsstand des Kanzleisitzes des Auftragnehmers vereinbart.
       
      VII.    Salvatorische Klausel
       
      Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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