II. Honorarvereinbarung
Die Abrechnung der Tätigkeit erfolgt mit der bis zu zweifachen, im Falle eines Firmenverbundantrags mit der bis zu dreifachen Wertgebühr nach § 13 RVG, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, unter Anrechnung der bislang für die Antragsstellung bezahlten Gebühren. Gegenstandswert ist die Gesamtförderhöhe je Schlussabrechnungspaket.
Vor Beginn der Tätigkeit ist ein Vorschuss in Höhe von 50% der voraussichtlichen Vergütung zu entrichten. Um eine Erstattung des Honorars im Rahmen der Förderung nicht zu gefährden, empfehlen wir jedoch die Gebühr bis zum 30.06.2023, spätestens bis zum Absenden der Schlussabrechnung in voller Höhe zu begleichen.