Damit eine richtige Abrechnung Ihrer Arbeitnehmer durch uns durchgeführt wird, müssen wir von Ihnen einmalig wissen, ob ein Freistellungsanspruch oder eine Entgeltfortzahlung eines Arbeitnehmers bei notwendiger Betreuung eines erkrankten Kindes berücksichtigt werden soll.
Grundsätzlich gilt:
Ihr Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um ein unter zwölfjähriges Kind zu betreuen (§ 45 SGB V). Ob allerdings die Vergütung bei Freistellung durch den Arbeitgeber fortgezahlt werden muss oder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt, ist abhängig vom Einzelfall.
Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber bei einer Freistellung verpflichtet, für die notwendige Betreuung des Kindes, das Entgelt für maximal 15 Tage jährlich, bei Alleinerziehenden für maximal 30 Tage jährlich weiterzubezahlen.
Jedoch kann eine Vergütungsverpflichtung nach § 616 BGB ausgeschlossen werden, was bedeutet, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes entsteht. Der Arbeitnehmer hat dadurch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse für maximal 15 Tage jährlich bzw. bei Alleinerziehenden für maximal 30 Tage jährlich.
Bitte teilen Sie uns mit, wie wir zukünftig bei der Abrechnung Ihrer Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung des Kindes verfahren sollen.