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Herzlich Willkommen

Bitte bearbeiten Sie das Quiz zum Betreuungsrecht. Es werden keine personenbezogene Daten gespeichert und Ihre Teilnahme ist vollkommen freiwillig. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung!  Autor*innen: Francine Rice, Vanessa Sextro, Martin Schmitz und Benno Horn
33Fragen
  • 1

    Mit dem 01.01.2023 ist das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts in Kraft getreten. Um einen spielerischen Überblick über die überarbeiteten und neuen Inhalte des Gesetzes zu vermitteln, ist dieses Quiz entstanden. Der nachfolgende Fragenkatalog ist kein Quiz im klassischen Sinne, sondern soll als eine Art Selbsttest dienen, um das eigene Wissen mit dem aktuell gültigen Recht zu vergleichen.

     

     

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  • 2

    Das vorliegende Quiz ist nicht in geschlechtsneutraler Sprache verfasst. Zur Einfachheit und um den Lesefluss des Textes zu bewahren, haben wir uns für das männlichen Maskulinum entschieden. Sollte es möglich sein, werden zudem geschlechtsneutrale Formulierungen genutzt. Diese Entscheidung soll nicht die Vielfältigkeit von sozialen sowie biologischen Geschlechtern aberkennen.

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  • 3
    Wählen Sie die Antwort aus, die Sie für richtig halten!
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  • 4

    Antwort: Ja

    Jeder Volljährige ist geschäftsfähig und dies gilt auch für Menschen mit einer rechtlichen Betreuung. Die Betreuerbestellung hat damit keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit. Es gibt aber Situationen und Zustände, in denen bei einer Person die freie Willensbildung ausgeschlossen ist. Dann kann im Einzelfall Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 und 105 BGB vorliegen. Der Betreute kann weiterhin eigenständig Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte abschließen. In Ausnahmefällen können diese durch einen gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehalt bis zur Zustimmung des Betreuers schwebend unwirksam sein. Erfolgt eine Genehmigung, wird die jeweilige Willenserklärung wirksam.  

    (Vgl. Brosey S.28, 36, 58 f., 89 f.) 

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  • 5
    Mehrfachnennung möglich
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  • 6

    Antwort: keine einheitlichen, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht

    Es ist wichtig zu betonen, dass die rechtliche Betreuung stets auf die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Betreuten abgestimmt werden muss und dass nicht alle Betreuten in allen Bereichen eine Betreuung benötigen. Die genauen Bereiche müssen von dem Betreuungsgericht vorab festgelegt werden.

    Die Vertretung ist im Übrigen ein Mittel zum Tätigwerden, soweit dies erforderlich ist, soll das eigenständige Handeln der Betreuten jedoch nicht ersetzen.

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  • 7
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  • 8

    Antwort: Ja

    Jede volljährige Person ist grundsätzlich geschäftsfähig und darf somit frei über ihr Geld verfügen.

    Wenn ein Einwilligungsvorbehalt “Vermögenssorge” angeordnet wird, gilt folgendes: “Wirksam wird ein ohne Einwilligung des Betreuers abgeschlossener Vertrag, wenn die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die dem Betreuten vom Betreuer zu freier Verfügung überlassen worden sind. (§110 BGB, “Taschengeldparagraf”)”

    (Vgl. Brosey et. al., 2022, S. 90)

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  • 9
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  • 10

    Antwort: Ja

    Grundsätzlich hat ein Betreuter das Recht, einen Wechsel zu beantragen. Die Voraussetzungen und der genaue Ablauf können jedoch variieren und dies hat Voraussetzungen (§ 1868 BGB). Der Betreute muss beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Entlassung seines bisherigen Betreuers stellen und einen neuen Betreuer vorschlagen. Bei einem Wechsel muss eine lückenlose Übergabe der Betreuung gewährleistet werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ein Wechsel des Betreuers nicht ohne Grund oder einfach aus persönlichen Präferenzen erfolgen sollte. Der Wechsel sollte stets im Willen des Betreuten erfolgen, es empfiehlt sich vorab eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

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  • 11
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  • 12

    Antwort: Ist immer möglich.

    Eine Beschwerde der Betroffenen ist immer eine mögliche Option. Sollten Ihre Klienten das Bedürfnis äußern, eine Beschwerde einzureichen, sollten diese dabei unterstützt werden. Primär können Sie sich bei dem Betreuungsgericht beschweren, welches die Aufsicht über die Betreuer hat. Diese stellen Anschreiben zur Verfügung, in denen postalisch eine Beschwerde eingereicht werden kann. Zudem kann eine Beschwerde über den direkten Kontakt zu den Betreuern, aber auch über externe Beschwerdestellen erfolgen, die versuchen den Konflikt zu schlichten.

    Bspw hier: https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/organe-und-gremien/beschwerdestelle-und-schiedskommission/#:~:text=Die%20BdB-Beschwerdestelle%20vermittelt%20und,bei%20Beschwerden%20über%20Betreuer*innen.

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  • 13
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  • 14

    Antwort: Es gibt keine Vorgaben!

    Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie oft sich Betreuer und Betreuter persönlich treffen müssen, die Häufigkeit ist abhängig vom Einzelfall. Um die Qualität der Betreuung zu gewährleisten, sind Betreuer nach § 1821 Abs. 5 BGB aber auch bei fehlenden Anlässen für Kommunikation zu regelmäßigem persönlichem Kontakt und Besprechung mit den Betreuten verpflichtet. Es besteht die Verpflichtung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks des Betreuten und dessen Lebensverhältnissen oder des Pflegezustands (beim Heimbewohner) sicherstellen.

     
    (Vgl. Brosey et. al 2022) 

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  • 15
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  • 16

    Antwort: Ja!

    Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht und berät den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch die Berichts- und Auskunftspflicht kann das Gericht prüfen, ob die Tätigkeiten der Betreuer den Wünschen der zu Betreuenden entsprechen.

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  • 17
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  • 18

    Richtig: Ein Vorgang, der den Betreuten bei der Entscheidungsfindung befähigen soll, Vor- und Nachteile, Handlungsalternativen und Konsequenzen einer Entscheidung beurteilen um ggf. selbst entscheiden zu können.


    Zur unterstützten Entscheidungsfindung gehören un­terschiedliche Formen des Zusammenwir­kens mit dem Ziel, Menschen mit Behin­derungen dabei zu unterstützen, rechtser­hebliche Entscheidungen zu treffen und anderen mitzuteilen, um selbst rechtwirk­sam zu handeln (Verträge, Kündi­gungen, Einwilligungen in ärztliche Be­handlungen u.v.m.) Unterstützte Entscheidungsfindung soll verhindern, dass Dritte bestimmen, welche Maßnahme für einen Menschen mit Behinderung die Beste ist.

     

    (Vgl.Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 2022, S. 947) Siehe auch Artikel 12 UN-BRK.

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  • 19
    Mehrfachnennung möglich
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  • 20

    Antwort: Freiheitsentziehende Maßnahmen, bestimmte Vermögensverfügungen, Wohnungsauflösungen 


    Die Betreuer entscheiden unter Beachtung der Wünsche, beziehungsweise des mutmaßlichen Willens des Betreuten. Es gibt bestimmte Entscheidungen, die besonderes eingriffsintensiv sind und deshalb eine Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht erfordern. Der Betreuer sollte sich in jedem Fall an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten. Betreuer geben die Entscheidung, anders als oft gedacht, nicht an das Gericht ab. Das Gericht genehmigt lediglich die Entscheidung der Betreuer.

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  • 21
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  • 22

    Antwort: Wenn der Betreute nicht möchte, dass seine Post an den Betreuer geschickt wird, muss eine gerichtliche Anordnung vorliegen!

    Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten sind nach § 1815 BGB ein eigenständiger Aufgabenbereich, welcher vom Gericht explizit in den Umfang der Betreuung miteingeschlossen werden muss und auch nur angeordnet werden kann, wenn dies rechtlich erforderlich ist. Da Postkontrolle einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt, schließt der Aufgabenbereich nicht automatisch sämtliche Post und Kontrolle mit ein. Vom Betreuer sind differenzierte Entscheidungen zum Umgang mit Postangelegenheiten im Sinne der Wünsche und individuellen Umstände des Betreuten zu treffen. Die Post kann auch ohne gerichtliche Anordnung an den Betreuer weitergeleitet und von diesem geöffnet werden, wenn der Betreute dem zustimmt und dieser zu einem Verständnis über die Bedeutung dieser Entscheidung imstande ist. 


    (Vgl. Brosey et. al 2022) 

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  • 23
    Mehrfachnennung möglich
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  • 24

    Antwort: Beschränkt sich auf Lebensumstände des Betreuten & Wunsch oder (mutmaßlicher) Wille des Betreuten ist Voraussetzung.

    In §1822 BGB wird geregelt, dass die Betreuer einer Auskunftspflicht unterliegen. Vertrauenspersonen und nahestehende Angehörige können Auskunft über die Lebensumstände, wie Wohnort oder Gesundheit, erhalten, solange dies dem Willen der Betreuten entspricht.

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  • 25
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  • 26

    Antwort: Zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten.


    §1825 BGB gibt dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten im Einzelfall einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Davon wird in ca. 6% aller Betreuungen Gebrauch gemacht, das macht deutlich, dass die gesetzliche Ausnahme auch tatsächlich die Ausnahme ist.

    (Vgl. Brosey et. al., 2022, S.56)

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  • 27
    Mehrfachnennung möglich
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  • 28

    Antwort: Konfliktgespräche, Beschwerde einreichen, Betreuerwechsel beantragen

    Eine Möglichkeit ist es, sich auch bereits bei einfachen Fragen zur Unterstützung an den Betreuungsverein gewendet werden. Es ist wichtig zu betonen, dass kein Beratungsanspruch gilt. Zunächst sind einzelne oder auch ein vermittelndes Gespräch mit den betroffenen Parteien empfehlenswert. Weiterhin kann sowohl von Betroffenen als auch der Einrichtung bei der Beschwerdestelle des „Bundesverbands der Berufsbetreuer/innen e.V.“ eine Beschwerde über den Betreuer gestellt werden.

    Gerichtliche Möglichkeiten: Sofern die Eignung des Betreuers nach § 1816 Abs. 1 BGB nicht (mehr) erfüllt ist, dieser seine Pflichten nach § 1821 BGB verletzt oder ein anderer wichtiger Grund nach § 1868 Abs. 1 BGB vorliegt, kann dieser aus sämtlichen Betreuungsverhältnissen entlassen und diesem letztendlich auch die Registrierung entzogen werden. Als „wichtiger Grund“ gilt z.B. auch eine persönliche Abneigung oder ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer sowie ein gewünschter Betreuerwechsel im Interesse des Betreuten.

     

    (Vgl. Brosey et. al 2022 ;/ https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/organe-und-gremien/beschwerdestelle-und-schiedskommission/ )

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  • 29

    Vertiefende Literatur

    Brosey, D., Lesting, W., Loer, A., & Marschner, R. (2022). Betreuungsrecht kompakt: systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts (9. Auflage). C.H. Beck.

    Kampagne des Bundesministeriums der Justiz zur Betreuungsrechtsreform
    https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/BetreuungsR-Reform_node.html

    Broschüre „Betreuungsrecht“ vom Bundesminsiterium der Justiz
    https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.html

    BMJ „FAQ - Die wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Betreuungsrecht“
    https://www.bmj.de/DE/Themen/FokusThemen/BetreuungsR-Reform/_documents/Infopapier_Allgemein.pdf?__blob=publicationFile&v=4

    FamRZ-Podcast „familiensachen: Folge 12. Reform des Betreuungsrechts“ https://www.famrz.de/podcast/famrz-podcast-folge-12-2-reform-des-betreuungsrechts.html

    https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/organe-und-gremien/beschwerdestelle-und-schiedskommission

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  • 30
    Vielen Dank für Ihre Teilnahme Um unser Quiz verbessern zu können, freuen wir uns über ein kurzes Feedback! Verschieben Sie den Smiley für Ihre passende Antwort!
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  • 31
    Freiwillige Angabe
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  • 32
    1 of 9
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  • 33
    bspw. technische Umsetzung oder Inhalt
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