Abfallverwertungskonzept Logo
  • Abfallverwertungskonzept (AV-Konzept) (nach § 3 Abs. 4 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG)

    zur Vorlage bei der Baurechtsbehörde

  • Herzlich willkommen zu unserer Bearbeitungs.- und Ausfüllhilfe für das notwendige Abfallverwertungskonzept der Baurechtsbehörde.

    Wir werden in einem Frage / Anwortmodus die entsprechenden Angaben abfragen und in das Formular der Behörde einfügen. Die Anzahl der Antworten sind je nach weiterem Verlauf unterschiedlich.

    Am Ende haben Sie die Möglichkeit weitere Dokumente / Unterlagen / Fotos hochzuladen und wenn Sie möchten eine Prüfung durch uns durchführen zu lassen.

     

    Fangen wir mit ein paar Fragen an, um zu sehen welche Teile ausgefüllt werden müssen:

  • Zur Ermittlung, ob bei der Errichtung eines Bauwerkes mit einem Aushub von mehr als 500 m³ Bodenmaterial (einschließlich Mutterboden) zu rechnen ist, wird vereinfachend das Volumen herangezogen, das sich aus der Gebäudegrundfläche, multipliziert mit der mittleren Höhe zwischen Geländeoberkante und Bauwerksunterkante (Unterkante Bodenplatte) errechnet. Anders ausgedrückt handelt es sich um das durch den Baukörper verdrängte Bodenvolumen. Mehrmengen für die Herstellung des Arbeitsraumes und die Böschungssicherung bleiben unberücksichtigt.

  • Für jede baurechtlich verfahrenspflichtige Maßnahme (Baugesuch), die auch einen Rückbau eines Teiles oder des gesamten Bauwerks umfasst, ist ein Verwertungskonzept zu erstellen. Für Maßnahmen geringfügigen Umfanges bis 10 m³ Abfall kann das Formblatt „Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept“ (vAV) genutzt werden.

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  • Eine Absetzmulde umfässt in der Regel 3-10 m³

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  • Ein Sattelkipper umfässt in der Regel 24m³

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  • Abrollcontainer gibt es in unterschiedlichsten Größen, hier kann das Volumen von 10 bis zu 36m³ variieren.

  • Es ist anzugeben, welche Menge des Bodenaushubs auf dem Grundstück verbleiben und dort beispielsweise zum Erdmassenausgleich genutzt werden soll. Der resultierende Überschuss vom Bodenaushub wird zur Entsorgung abgegeben.

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  • Eine Absetzmulde umfässt in der Regel 3-10 m³

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  • Ein Sattelkipper umfässt in der Regel 24m³

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  • Abrollcontainer gibt es in unterschiedlichsten Größen, hier kann das Volumen von 10 bis zu 36m³ variieren.

  • Sofern Bodenaushub zur Entsorgung außerhalb des Grundstücks oder des Baugebietes ansteht, ist dieser nach der „Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial (VwV Boden)“ zu untersuchen, in Z-Qualitätsstufen einzuordnen und entsprechend den Einbaukonfigurationen zu verwerten. Eine Untersuchung und Einstufung des Bodenaushubs nach der VwV Boden ist nicht erforderlich, wenn der Bodenaushub von einer Fläche stammt, bei der keine Hinweise auf anthropogene Veränderungen oder geogene Stoffanreicherungen vorliegen („grüne“ Wiese). Gleiches gilt für überschüssigen Mutterboden, der grundsätzlich wieder zu verwenden ist. Gegebenenfalls sind im Altlastenkataster Hinweise auf anthropogene Veränderungen eingetragen.

  • Bei Schadstoffverdächtiger Fläche sollte eine Bodenanalyse durchgeführt werden.

     

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    Vorläufig wurde sämtlicher Aushub als >Z2 eingestuft, dies kann natürlich gem. der Analyse abgeändert eingetragen werden.

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  • Bitte den angegebenen Entsorgungsweg prüfen und ggf. ergänzen/korrigieren!

  • Verwertungskonzept – Teil B – Abfälle aus Abbruch/Teilabbruch

  • Der Umfang der Maßnahme als auch das Bauwerk in seiner Grundstruktur bzw. der Aufbau ist zu beschreiben (z. B. Abbruch des Dachstuhls aus Holz mit Ziegeleindeckung, Außenwanddurchbruch, Stahlbetonskelett mit Ausmauerung aus diversen Materialien, usw.).

  • Bei Bauwerken, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Asbest zum Einsatz gekommen ist.

    Der Abbruch von mit Asbest kontaminierten baulichen Anlagen darf nur von solchen Unternehmen durchgeführt werden, die vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind.

    Der Abbruch solcher Anlagen ist der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen. (Chemikalien- Zuständigkeitsverordnung vom 17.12.2013 (GBl. S. 498, 500) in der jeweils geltenden Fassung

    Die Vorlage des Abfallverwertungskonzeptes ersetzt nicht die Anzeige bei der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörde.

  • Zusätzlich sind die bisherigen Nutzungen des Bauwerks anzugeben, um Hinweise auf mögliche Schadstoffe zu erhalten, die eine anschließende Verwertung des Abfalls einschränken können.

  • Zusätzlich sind die bisherigen Nutzungen des Bauwerks anzugeben, um Hinweise auf mögliche Schadstoffe zu erhalten, die eine anschließende Verwertung des Abfalls einschränken können.

  • Soweit auf Grund des geringen Umfanges des Abbruchs keine Untersuchung der Bauwerksteile erfolgt, erfolgen kann oder nicht zumutbar ist und ansonsten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass es sich um nicht um gefährliche Abfälle handelt, sind diese Abfälle entsprechend als Kleinmengen gefährlicher Abfälle zu entsorgen. Die Abfälle sind über die gewerbliche Entsorgungswirtschaft zu entsorgen. Je nach Aufkommen und Umfang stehen hierfür ggfs. auch die Anlagen des örtlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Wertstoffhof) zur Verfügung.

  • Hinweis:

    Bei Gebäuden, deren Baubeginn vor 1993 liegt, ist es sehr wahrscheinlich dass gefährliche Abfälle anfallen. Hier muss i.d.R. ein Schadstoffgutachten erstellt werden.

     

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    Sie können dennoch mit dem Formular fortfahren.

  • Angaben zu Gefährlichen Abfällen

  • Die einzelnen Abfallarten und –mengen sowie deren Anfallstellen im Bauwerk sind im Hinblick auf die unterschiedlich zu wählenden Entsorgungswege aufzulisten. Die Abfallart sowie der zugehörige Abfallschlüssel sind der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu entnehmen. Mehrfacheinträge bei einem Abfallschlüssel sind möglich und zweckmäßig, z.B. bei unterschiedlichen Anfallstellen im Bauwerk.

  • Kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Bauwerk schadstoffhaltige Materialien verbaut wurden (z.B. asbesthaltige Baustoffe, teerhaltige Baustoffe, holzschutzmittel behandelte Hölzer (siehe Altholzverordnung), alte Mineral- oder Steinwollen), sind diese durch eine Vorerkundung der Bausubstanz zu identifizieren. Dies ist schon vor Aufnahme der Tätigkeit allein zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten und zum Schutz der Umwelt (Umgebung, Nachbarn) notwendig.

  • Verwertungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Nummer 2 bis 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Bei der Wahl einer Verwertungsmaßnahme nach der vorgegebenen Rangfolge

    I.Vorbereitung zur Wiederverwendung,
    II. Recycling,
    III. sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfül-
    lung)


    ist diejenige zu wählen, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Gegebenenfalls ist eine Vorbehandlung vor einer Verwertung erforderlich. Sind mehrere Verwertungsmaßnahmen gleichrangig, besteht ein Wahlrecht, welche Verwertungsmaßnahme im Einzelnen durchgeführt wird.

    I. Vorbereitung zur Wiederverwendung
    Ausbau und getrennte Sammlung von Bauteilen oder -elementen für die Prüfung, Reinigung oder Reparatur, so dass diese für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

    II. Recycling
    Verwertungsverfahren, durch die Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Mineralische Abfälle sind Aufbereitungsanlagen (z.B. Bauschuttrecyclinganlage) zu zuführen, getrennt nach einzelnen Fraktionen (siehe Liste der Abfallschlüssel). Metallische Abfälle sind dem Metallrecycling zuzuführen. Holz ist je nach Verwendungszweck im Bauwerk einer Altholzkategorie nach der Altholzverordnung zuzuordnen und getrennt einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen - nicht jedoch mit dem Ziel zur  Herstellung oder Verwendung als Ersatzbrennstoff (energetische Verwertung – s. III). Kunststoffe und andere organische Abfälle, die für eine stoffliche Verwertung aufbereitet werden (energetische Verwertung – s. III).


    III. Sonstige Verwertung
    Hierunter fallen für brennbare Abfälle (z.B. Bitumendachbahnen, nicht stofflich verwertbare Kunststoffe) nach einer Vorbehandlung die energetische Verwertung in Ersatzbrennstoffanlagen oder in Hausmüllverbrennungsanlagen.
    Mineralische Abfälle können, sofern sie nicht für ein Recycling geeignet sind, gegebenenfalls für unterirdische Verfüllungen verwendet werden. Oberirdische Verfüllungen (Einbau in Gruben und (Stein-)Brüchen) sind nur für Boden und ausgewählte Recyclingbaustoffe zulässig.


    Zugehörige, geeignete Entsorgungsanlagen und -einrichtungen sind frühzeitig ausfindig zu machen. Die Angabe dieser Entsorgungsanlagen und Einrichtungen ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Verwertungskonzeptes und somit für die Vorlage im baurechtlichen Verfahren noch nicht erforderlich. Diese Angaben müssen jedoch bis zum Beginn der Rückbaumaßnahme dokumentiert sein und an der Baustelle vorliegen. Dabei ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu beachten. Danach sind die nicht gefährlichen und gelisteten Abfallarten getrennt zu sammeln und zu befördern und nach § 8 Absatz 1 KrWG vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. Die Getrennthaltung ist gemäß § 8 Abs. 3 GewAbfV zu dokumentieren. Soweit die Getrennthaltung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, muss dies dargelegt und dokumentiert werden. Die dabei entstehenden Gemische sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen
    und zu dokumentieren.


    Die Dokumentationspflichten gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 m³ nicht überschreitet

  • Beseitigungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 Nummer 5 KrWG

    Eine Beseitigung (Deponie, Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV), Sonstige) ist nur in Betracht zu ziehen, wenn eine Verwertung weder möglich noch zumutbar ist oder die Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.
    Abfälle zur Beseitigung sind gemäß KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen, soweit diese nicht durch Satzung ausgeschlossen sind. Dies betrifft häufig gefährliche Abfälle. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen örE ist zu empfehlen.
    Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA) anzudienen. Dies erfolgt mit der Vorlage eines (Sammel-) Entsorgungsnachweises in dem bereits eine geeignete Entsorgungsanlage zu benennen ist.


    Als Beseitigungsanlagen kommen in Betracht:
    Je nach Qualität/Schadstoffgehalt der Abfälle, oberirdische Deponien der Klassen DK 0 bis DK III oder die unterirdische Deponierung in einer DK IV. Hierfür ist im Vorfeld der Beseitigung eine grundlegende Charakterisierung im Sinne des § 8 Absatz 1 Deponieverordnung (DepV) beim zuständigen Deponiebetreiber vorzulegen, die das Ergebnis einer Prüfung der Verwertbarkeit und der Verwertungsmöglichkeiten enthalten muss.

    Ggfs. ist eine Vorbehandlung erforderlich in Form einer thermischen Behandlung, z.B. in einer Verbrennungsanlage oder einer chemisch-physikalischen  Behandlung, z.B. zur Abtrennung gefährlicher Bestandteile und separaten Beseitigung in einer der vorgenannten Anlagen.

  • Asbesthaltige Abfälle, AVV: 17 06 05*

    (z.B. Asbest-zementplatten, Floor-Flex-Platten)
  • Teerhaltige Abfälle, AVV: 17 03 03*

    (z.B. Dachpappen, Vergußmassen, Parkettkleber)
  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • PCB-haltige Abfälle, AVV: 17 09 02*

    (z.B. Dichtungsmassen)
  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • Mit Holzschutzmittel behandelte Hölzer, AVV: 17 02 04*

    (z.B. Konstruktionshölzer, Sparren, Fenster)
  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • asbesthaltiges Dämmmaterial, AVV: 17 06 01*

  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • KMF, AVV: 17 06 03*

    Dämmmaterial (Mineral-/Steinwolle)
  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • Sonstige Bau- und Abbruchabfälle, AVV: 17 09 03*

    die gefährliche Stoffe enthalten
  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • 1. Weiterer gefährlicher Bau- und Abbruchabfall

    der gefährliche Stoffe enthält, z.B. PAK, Schwermetalle, Kupfer, Chrom, etc.
  • 0/8
  • Wenn Ihnen die AVV Nummer nicht bekannt ist, können Sie diese im offziellen Verzeichnis des Ministerium raussuchen.

  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • 2. Weiterer gefährlicher Bau- und Abbruchabfall

    der gefährliche Stoffe enthält, z.B. PAK, Schwermetalle, Kupfer, Chrom, etc.
  • 0/8
  • Wenn Ihnen die AVV Nummer nicht bekannt ist, können Sie diese im offziellen Verzeichnis des Ministerium raussuchen.

  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • 3. Weiterer gefährlicher Bau- und Abbruchabfall

    der gefährliche Stoffe enthält, z.B. PAK, Schwermetalle, Kupfer, Chrom, etc.
  • 0/8
  • Wenn Ihnen die AVV Nummer nicht bekannt ist, können Sie diese im offziellen Verzeichnis des Ministerium raussuchen.

  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • 4. Weiterer gefährlicher Bau- und Abbruchabfall

    der gefährliche Stoffe enthält, z.B. PAK, Schwermetalle, Kupfer, Chrom, etc.
  • 0/8
  • Wenn Ihnen die AVV Nummer nicht bekannt ist, können Sie diese im offziellen Verzeichnis des Ministerium raussuchen.

  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • B4 - Nicht gefährliche Abfälle

  • Glas, AVV: 17 02 02

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Kunstoff, AVV: 17 02 03

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Metalle, einschl. Legierungen, AVV: 17 04 01 - 17 04 07, 17 04 11

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Holz, AVV: 17 02 01

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Dämmmaterial, AVV: 17 06 04

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Bitumengemische, AVV: 17 03 02

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Baustoffe auf Gipsbasis, AVV: 17 08 02

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Baustoff Beton, AVV: 17 01 01

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Baustoff Ziegel, AVV: 17 01 02

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Baustoffe Fliesen und Keramik, AVV: 17 01 03

    Nicht gefährliche Abfälle
  • 0/3
  • Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, AVV: 17 01 07

    mit Ausnahme derjenigen die unter 17 01 06 fallen (Gefährliche Gemische!)
  • Bei Verbringung des Abfalls zur Beseitigung auf einer Deponie ist nachweislich zu prüfen,
    - ob Aufgrund der chemisch-physikalischen Eigenschaften des Abfalls eine Verwertung technisch nicht möglich ist oder
    - keine wirtschaftlich zumutbare Verwertungsmaßnahme vorhanden ist.
    Das Ergebnis dieser Prüfung ist für die Deponierung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung zu dokumentieren (siehe Formblatt - Grundlegende Charakterisierung Handlungshilfe Deponieverordnung 2020).

  • 0/3
  • Gemische aus Bau- und Abbruchabfälle, AVV: 17 09 04

    mit Ausnahme derjenigen die Quecksilber, PCB und gefährliche Stoffe enthalten
  • Gemische sind nur zulässig, sofern diese als Gemisch anfallen und eine getrennte Erfassung und Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Keine gemeinsame Erfassung mit getrennt angefallenen und getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen.

  • 0/3
  • 1. weitere Abfallart

    Bitte Abfallart und Abfallschlüssel angeben
  • 0/3
  • 2. weitere Abfallart

    Bitte Abfallart und Abfallschlüssel angeben
  • 0/3
  • 3. weitere Abfallart

    Bitte Abfallart und Abfallschlüssel angeben
  • 0/3
  • Den Formblättern sind eine (nicht amtliche) Lageplankopie sowie bei Abbruchmaßnahmen zusätzlich ein oder mehrere Übersichtfotos des betreffenden Objekts beizufügen.

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