Kostenzuschuss
Der Arbeitgeber gewährte dem Arbeitnehmer zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn einen Zuschuss zum 49 Euro-Job-Ticket in Höhe von Beschriftung eingeben Euro. Der Zuschuss ist gem. § 3 Nr. 15 EStG steuer- und gem. § 1 Abs. 1 SvEV sozialversicherungsbeitragsfrei. Die Steuerfreiheit kann auch für Auszubildende, Aushilfen, Ruheständler und Minijobber angewendet werden.
Hinweis: Der steuerfreie Zuschuss mindert die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale und wird in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet eine Kopie des Tickets zum Lohnkonto zu nehmen. Ein Vorsteuerabzug besteht nicht.
Überlassung eines verbilligten oder kostenlosen Jobtickets durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber beschafft für den Arbeitnehmer ein Job-Ticket und überlässt dieses dem Arbeitnehmer zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn. Bei einer verbilligten Überlassung empfehlen wir mindestens 25% (also 12,25 Euro) vom Arbeitgeber zu übernehmen, da sich der Ticketpreis somit auf 46,55 Euro reduziert. Die Überlassung erfolgt in Höhe von Beschriftung eingeben Euro durch den Arbeitnehmer. Zuschuss ist gem. § 3 Nr. 15 EStG steuer- und gem. § 1 Abs. 1 SvEV sozialversicherungsbeitragsfrei. Die Steuerfreiheit kann auch für Auszubildende, Aushilfen, Ruheständler und Minijobber angewendet werden.
Link zur Bestellung durch den Arbeitgeber: Deutschland-Ticket Jobticket (bahn.de)
Gehaltsumwandlung zugunsten des Jobtickets
Der Arbeitgeber schlägt dem Arbeitnehmer vor, eine Gehaltsumwandlung zugunsten des 49 Euro-Job-Tickets vorzunehmen. Die Gehaltsumwandlung wird mit 25% pauschal besteuert. Die Kosten der Pauschalbesteuerung übernimmt der Arbeitgeber.
Hinweis: Der steuerfreie Zuschuss mindert nicht die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Entfernungspauschale, wird aber in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.