Arbeitszimmer (neu)
  • Arbeitszimmer

  • Grundsätze zur Absetzbarkeit

  • Ein häusliches Arbeitszimmer muss ein eingeständiger Raum sein (kein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer) und sich innerhalb der häuslichen Sphäre deiner Wohnung/Haus befinden. Auch Zubehörräume im Keller oder im Dachgeschoss können ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn sie aufgrund der unmittelbaren Nähe als gemeinsame Wohneinheit mit Ihren privaten Wohnräumen verbunden sind. Ausgenommen sind Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, zum Beispiel Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume. 

    Dieser Raum dient der Erledigung von Arbeiten zur von steuerrelevanten Einnahmen und muss dementsprechend eingerichtet sein. Folglich hat beispielsweise ein Gästebett nichts in diesem Arbeitszimmer verloren.

  • kein eigenständiger Raum

    Da der Raum kein "häusliches Arbeitszimmer" im Sinne des Gesetzes darstellt, ist ein Abzug der Kosten als "Arbeitszimmer" nicht möglich. Sie können die Bearbeitung hier abbrechen.

    Homeoffice-Pauschale möglich?
    Jedoch ist ggf. die sog. "Homeoffice-Pauschale" von 6 EUR an maximal 210 Tagen (also 1.260 EUR p.a.) möglich, wenn die erste Tätigkeitsstätte an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde oder die Tätigkeitsstätte zwar auch an diesen Tagen aufgesucht wurde, aber dort kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
    Dies ist u. E. nur durch konsequente Dokumentation nachzuweisen. Bitte fordern Sie dazu gerne unsere Excel-Vorlage "häusliches Arbeiten" an.

  • Ein häusliches Arbeitszimmer auf Basis des Abzugs von Einzelkosten kann nur angesetzt werden, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich (>90%) zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine geringe private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Unerheblich ist es, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist, es genügt die beruflich veranlasste Nutzung zur Einkünfteerzielung.

    Diese ausschließliche Nutzung gilt für den zeitlichen Anteil der Nutzung ebenso wie für die Nutzung der Fläche für Einrichtung, aufbewahrte Gegenstände sowie Akten.

     

  • Nutzung

    Sollte auch nach eingehender Überprüfung der berufliche Anteil der Nutzung geringer als 90% sein, ist ein Ansatz als "häusliches Arbeitszimmer" leider nicht möglich. Sie können die Bearbeitung dann hier abbrechen.

    Homeoffice-Pauschale möglich?
    Jedoch ist ggf. die sog. "Homeoffice-Pauschale" von 6 EUR an maximal 210 Tagen (also 1.260 EUR p.a.) möglich, wenn die erste Tätigkeitsstätte an diesen Tagen nicht aufgesucht wurde oder die Tätigkeitsstätte zwar auch an diesen Tagen aufgesucht wurde, aber dort kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
    Dies ist u. E. nur durch konsequente Dokumentation nachzuweisen. Bitte fordern Sie dazu gerne unsere Excel-Vorlage "häusliches Arbeiten" an.

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab 2023 nur noch in Anspruch genommen werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Das ist nur noch in wenigen Ausnahmen der Fall. Und nur dann sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten direkt abziehbar. Die Aufwendungen können auf Basis nachgewiesener Einzelkosten der Höhe nach unbegrenzt angesetzt werden oder pauschaliert bis maximal 1.260 EUR (105 EUR / Mt.).

    Tätigkeitsmittelpunkt
    Der sog. Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung. Qualitativ liegt der Schwerpunkt einer Betätigung dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Nicht entscheidend ist somit der zeitliche (quantitative) Umfang.

     

    Beispiele:

    Lehrer: hier befindet sich der Mittelpunkt der Betätigung grundsätzlich nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil die berufsprägenden Merkmale eines Lehrers im Unterrichten bestehen und diese Leistungen in der Schule o.  Ä. erbracht werden.

    Handelsvertreter
    : hier liegt der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind.

    Architekt: der neben der Planung auch mit der Ausführung der Bauwerke (Bauüberwachung) betraut ist, kann diese Gesamttätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet in diesem Fall nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung.

    Gutachter: kann ein häusliches Arbeitszimmer sein.Der erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit.

    Erläuterung notwendig
    Abzustellen ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen. Falls Sie der Meinung sind, dass bei Ihnen der qualitative Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, bitten wir um nachfolgend ausführliche Erläuterung.

  • kein qualitativer Mittelpunkt

    Da der qualitative Mittelpunkt Ihrer beruflichen und betrieblichen Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, können die Einzelkosten nicht zum Abzug gebracht werden. Ihnen steht der Abzug von max. 1.260 EUR pauschal (105 EUR / Mt.) frei. Bitte geben Sie weiter unten an, für wieviel Monate im betreffenden Jahr die Voraussetzungen vorgelegen haben.

  • Allgemeine Angaben

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  • weitere Angaben zur Nutzung

  • Kosten

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  • Kauf / Bau der Immobilie

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  • Sonstiges/Ergänzungen

  • Datenschutz/Übermittlung

  • Ihre Daten werden SSL/TLS-verschlüsselt an uns per Email übermittelt. Falls Sie damit nicht einverstanden sind, nutzen Sie bitte einen anderen Weg, um die notwendigen Angaben in geeigneter Form bereitstellen zu können.

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