Sonntag: (+50%) zwischen 0 Uhr und 24 Uhr des jeweiligen Tages. Wird am Sonntag vor 24 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, kann ein Sonntagszuschlag auch noch für die Zeit von 0 bis 4 Uhr des nachfolgenden Montags als steuerfrei anerkannt werden. Bitte dann diese Stunden bei Sonntag zusätzlich eingeben statt bei "Nacht 0-4".
Nacht 20-6: (+25%) für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
Nacht 0-4: (+40%) für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr nachts, wenn Arbeitsbeginn vor 0:00 Uhr war. Bitte dann diese Stunden unbedingt von der Angabe "Nacht 20-6" abziehen.
Wenn der Beginn einer Nachtarbeit an einem Sonntag/Feiertag vor 24 Uhr war, kann auch für die Zeit von 0 bis 4 Uhr des nachfolgenden Tages ein Sonntags-/Feiertagszuschlag gewährt werden. Bitte dann diese Stunden bei Sonn-/Feiertag zusätzlich eingeben statt bei "Nacht 0-4".
Feiertag: (+125%) für Abeit an gesetzlichen Feiertagen (nach Bundesland der Tätigkeit) von 0 bis 24 Uhr. Wird am Feiertag vor 24 Uhr eine Nachtarbeit begonnen, kann ein Feiertagszuschlag auch noch für die Zeit von 0 bis 4 Uhr des nachfolgenden Tages als steuerfrei anerkannt werden. Bitte dann diese Stunden bei Feiertag zusätzlich eingeben statt bei "Nacht 0-4".
01.05.: (+150%) für Arbeit von 0 bis 24 Uhr.
24.12.: (+150%) für Arbeit ab 14 Uhr.
25./26.12.: (+150%) für Arbeit von 0 bis 24 Uhr.
31.12.: (+125%) für Arbeit ab 14 Uhr.
gesetzliche Grundlagen: §3b EStG und §1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV
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