Wenn die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird, sind alle Beschäftigungen Minijobs und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs dürfen aber nur dann gleichzeitig ausgeübt werden, wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt.
Eine kurzfristige Beschäftigung wäre wie folgt möglich. Bei der Zusammenrechnung treten an die Stelle des Zeitraums von 3 Monaten 90 Kalendertage (5-Tage-Woche), wenn die Vorbeschäftigungen keine vollen Kalendermonate umfassten. Sind Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 5 Tagen und Beschäftigungen von 5 oder mehr Arbeitstagen zusammenzurechnen, ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.