Identifikation nach dem Geldwäschegesetz
  • Identifikation nach dem Geldwäschegesetz

  • Wozu ist die Identifizierung notwendig?


    Vor Begründung der Geschäftsbeziehung besteht für den Steuerberater die Pflicht, seinen Mandanten gemäß § 11 GwG zu identifizieren. Diese Pflicht entfällt nicht allein deswegen, weil diese Person dem Steuerberater bereits bekannt ist, anders verhält es sich nur, wenn sie bereits früher entsprechend von ihm identifiziert worden ist (§ 11 Abs. 3 GwG). Die Identifizierung erfolgt bei natürlichen Personen jeweils durch Vorlage eines Personalausweises.

    Außerdem unterliegen Steuerberater den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, wonach weitere Feststellungen zu treffen sind, die in diesem Fragebogen abgefragt werden.

    Vielen Dank für deine Mithilfe!

    (Link zu meiner Datenschutzerklärung: https://seiffert-steuerberatung.de/datenschutz/ )

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  • Politisch exponierte Personen, §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG*
  • Hochrisikoländer, § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG*
  • Zweck und Art ergeben sich zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung selbst.

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