Vor Begründung der Geschäftsbeziehung und in regelmäßigen Abständen besteht für den Steuerberater die Pflicht, seinen Mandantengemäß § 11 GwG zu identifizieren. Diese Pflicht entfällt nicht allein deswegen, weil diese Person dem Steuerberater bereits bekannt ist, anders verhält es sich nur, wenn sie bereits früher entsprechend von ihm identifiziert worden ist (§ 11 Abs. 3 GwG). Die Identifizierung erfolgt bei natürlichen Personen jeweils durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses.
Außerdem unterliegen Steuerberater den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, wonach weitere Feststellungen zu treffen sind, die in diesem Fragebogen abgefragt werden.
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