Identifizierung gem. §§10-17 Geldwäschegesetz  Logo
  • Identifizierung gem. §§10-17 Geldwäschegesetz

    Natürliche Person
  • Vor Begründung der Geschäftsbeziehung und in regelmäßigen Abständen besteht für den Steuerberater die Pflicht, seinen Mandantengemäß § 11 GwG zu identifizieren. Diese Pflicht entfällt nicht allein deswegen, weil diese Person dem Steuerberater bereits bekannt ist, anders verhält es sich nur, wenn sie bereits früher entsprechend von ihm identifiziert worden ist (§ 11 Abs. 3 GwG). Die Identifizierung erfolgt bei natürlichen Personen jeweils durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses.

    Außerdem unterliegen Steuerberater den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz, wonach weitere Feststellungen zu treffen sind, die in diesem Fragebogen abgefragt werden.

    Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

    Datenschutzerklärung

  •  - -
  • * z.b. Staats- und Regierungschefs, Minister, Parlamentarier, Richter an obersten Gerichten, Verfassungsrichter, Botschafter u. ä., sowie deren Familienmitglieder und deren nahestehende Personen.

  •  - -
  • Dateien wählen
    Dateien hierher ziehen
    Datei wählen
    Cancelof
  • Ich versichere die Richtigkeit aller o.g. Angaben.

    Ich verstehe und akzeptiere, dass meine digitale Unterschrift genauso gültig ist wie eine handschriftliche Unterschrift und als Original gilt, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

  •  - -
  • Löschen
  • Should be Empty: