Vertraulichkeitsvereinbarung Unternehmernachfolge Logo
  • VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

    Unternehmernachfolge M&A Transaktionen

    zum Projekt "PROJEKTBEZEICHNUNG" ("Zielgesellschaft")

     

     

  • zwischen

    SparringsPartner Gesellschaft mbH, Postfach 11 80, D-83035 Bad Aibling, Deutschland vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Leidag-HartImaier

    und

  • - nachstehend "Interessent" genannt

    Zielgesellschaft und Interessent werden nachfolgend zusammen als die "Parteien" und einzeln jeweils als "Partei" bezeichnet.

    Präambel

    Der Interessent hat Interesse an dem vollständigen oder teilweisen Erwerb der Gesellschaftsanteile oder Vermögensgegenstände der Zielgesellschaft (dieser potenzielle Erwerb wird nachfolgend als die "Transaktion" bezeichnet

    Im Zusammenhang mit der Transaktion wird die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder Berater dem Interessenten bestimmte vertrauliche Informationen über die Zielgesellschaft zur Verfügung stellen. Diese Infor- mationsbereitstellung bezieht sich auf wesentliche, der Geheimhaltung der Zielgesellschaft, sowie möglicherweise fremder Geheimhaltung unterliegende Vorgänge, Sachverhalte, Kunden und Know-how.

    Die Informationen sind überwiegend der Öffentlichkeit nicht bekannt und sollen auch nicht bekannt werden. Um das berechtigte Interesse der Zielgesellschaft an einer vertraulichen Behandlung der Informationen und der beab- sichtigten Transaktion zu sichern, vereinbaren die Parteien das Folgende (nachfolgend die "Vereinbarung")

    1. Vertrauliche Informationen

    1.1 Vertrauliche Informationen" im Sinne dieser Vereinbarung sind, vorbehaltlich von Ziffer 1.2, alle Informationen und Daten, die die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder Berater dem Interessenten und/oder dessen Repräsentanten (wie unten definiert) hinsichtlich der Transaktion nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Verfügung stellen, unabhängig von der Form und der Art der Übersendung, und einschließlich Studien, Notizen, Analysen, Schlussfolgerungen und anderen Materialien, die der Interessent oder dessen Repräsentanten im Rahmen der Transaktion angefertigt haben und die wiederum Vertrauliche Informationen enthalten oder auf

     

  • solchen basieren. Vertrauliche Informationen sind auch (i) die Absicht der Parteien, die Transaktion durchzuführen, (ii) jedwede Prüfungen, Diskussionen und Verhandlungen, an denen der Interessent im Zusammenhang mit der Transaktion teilnimmt,(iii) die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie (iv) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Zielgesellschaft ("Personenbezogene Daten").

    1.2 Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen, die (i) dem Interessenten oder dessen Repräsentanten (wie unten definiert) am Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bekannt sind, (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Interessenten oder dessen Repräsentanten beruht, oder (iii) dem Interessenten oder dessen Repräsentanten von Dritter Seite mitgeteilt wurden, es sei denn dem Interessenten war bekannt, dass dem Dritten dies auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Zielgesellschaft untersagt war.

    2. Vertraulichkeit

    2.1 Vorbehaltlich der Ziffern 2.3 und 2.4 verpflichtet sich der Interessent, die Tatsache, dass Verhandlungen über die Transaktion stattfinden, alle Einzelheiten dieser Verhandlungen, sowie die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht gegenüber Dritten offen zu legen.

    Ferner verpflichtet sich der Interessent, keine Kopien der Vertraulichen Informationen oder Teilen davon zu machen, es sei denn, dass diese Kopien vom Interessenten oder dessen Repräsentanten als Grundlage für die Bewertung der Transaktion benötigt werden. Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder ihr(e) Berater dem Interessenten nur dann Personenbezogene Daten hinsichtlich der Zielgesellschaft zur Verfügung stellen, wenn sie vom Interessenten ausdrücklich dazu aufgefordert werden. Die Parteien müssen alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Personenbezogene Daten einhalten. Die Partei wird bei einem Verstoß und einer Inanspruchnahme durch Dritte, die andere Partei von jeglichen entstehenden Schäden oder anderen damit verbundenen Verpflichtungen freistellen.

    2.2 Der Interessent verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewertung der Transaktion zu nutzen.

    2.3 Der Interessent verpflichtet sich die Vertraulichen Informationen nur den Mitgliedern seines Managements und seinen in die Transaktion direkt involvierten Mitarbeitern und denen seiner verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, sowie seinen und deren Beratern, Versicherungsmaklern, Versicherungen und Banken (einschließlich ihrer Berater) zur Verfügung zu stellen, sofern diese jeweils vernünftigerweise die Vertraulichen Informationen benötigen, um die Transaktion zu bewerten ("Repräsentanten" Der Interessent haftet für sämtliche Verletzungen dieser Vereinbarung durch seine Repräsentanten. Der Interessent verpflichtet sich ferner die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung Personenbezogener Daten zu wahren und auch seine Repräsentanten zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Es ist ihm und den Repräsentanten untersagt, Personenbezogene Daten unbefugt, das heißt ohne Einwilligung der Zielgesellschaft oder gesetzlicher Erlaubnis, zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten.

    2.4 Falls der Interessent oder die Repräsentanten auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, Börsenregelungen, Standesrecht oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet sind, wird der Interessent nur diejenigen Vertraulichen Informationen offenlegen und wird dafür Sorge tragen, dass die Repräsentanten nur diejenigen Informationen offenlegen, zu deren Offenlegung sie verpflichtet sind. Soweit rechtlich und praktisch möglich wird der Interessent die Zielgesellschaft unverzüglich

     

  • über eine solche Offenlegungspflicht informieren, damit die Zielgesellschaft gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz oder andere Rechtsmittel beantragen kann.

    2.5 Sofern der Interessent der Zielgesellschaft Vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, gelten die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Vereinbarung entsprechend auch für die Zielgesellschaft.

    2.6 Der Interessent verpflichtet sich mit den Arbeitnehmern der Zielgesellschaft nur nach schriftlicher Zustimmung der Zielgesellschaft in Kontakt zu treten, insbesondere diesen Arbeitnehmern weder unmittelbar noch mittelbar eine Arbeitsstelle anzubieten, sowie aus den vertraulichen Informationen keinen wettbewerblichen Vorteil zu zie- hen, solange der beabsichtigte Erwerb nicht zustande gekommen ist.

    3. Rückgabe und Zerstörung Vertraulicher Informationen

    3.1 Der Interessent wird alle notwendigen Maßnahmen für eine sachgerechte und sichere Aufbewahrung der Vertraulichen Informationen zum Schutz gegen Diebstahl und unberechtigten Zugang ergreifen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen en sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

    3.2 Der Interessent wird auf schriftlicher Aufforderung unverzüglich alle schriftlichen, elektronischen oder sonst gegenständlichen Vertraulichen Informationen einschließlich sämtlicher Kopien davon zurückgeben oder nach seiner Wahl zerstören. Alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung bleiben von der Rückgabe bzw. Zerstörung der Vertraulichen Informationen unberührt.

    3.3 Ziffer 3.2 findet keine Anwendung, soweit der Interessent oder die Repräsentanten auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder Standesrecht verpflichtet sind, Kopien der Vertraulichen Informationen aufzubewahren und/oder Vertrauliche Informationen automatisch durch Standardarchivierung oder ein Back-Up-System oder zur Rechtsdurchsetzung erfolgt sind. Soweit Vertrauliche Informationen nicht gemäß Ziffer 3.2 zurückgegeben oder zerstört werden, unterliegen diese weiterhin der Vertraulichkeit.

    4. Keine Gewähr

    Der Interessent ist dafür verantwortlich, sich ein eigenes Urteil hinsichtlich der Vertraulichen Informationen zu bilden und erkennt hiermit an, dass weder die Zielgesellschaft deren Berater noch SPG eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen übernimmt. Dies gilt nicht im Falle vorsätzlichen Handelns oder arglistiger Täuschung.

    5. Keine Übertragung von Rechten

    Weder die Zielgesellschaft noch die Mitglieder der Gruppe der Zielgesellschaft gewähren dem Interessenten eine ausdrückliche oder konkludente Lizenz oder ein Recht an einem ihnen gehörenden oder von ihnen kontrollierten gewerblichen Schutzrecht oder hinsichtlich der Vertraulichen Informationen.

    6. Unverbindlichkeit

    Ungeachtet des Vorstehenden oder sonstiger früherer, gegenwärtiger oder zukünftiger Aussagen einer der Parteien, soll bis zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags zwischen den Parteien und ggf. den Gesellschaftern der Zielgesellschaft keine der Parteien zur Durchführung der Transaktion verpflichtet sein. Die Gespräche können jederzeit von einer Partei ohne Angabe von Gründen unterbrochen oder abgebrochen werden. Andere als die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergebenden Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

     

  • 7. Gegenseitigkeit

    Sofern und soweit der Interessent der Zielgesellschaft, ihrem/n Gesellschafter(n) deren Beratern und/oder SPG Vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, sind diese ebenfalls als Vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer 1.1 zu qualifizieren. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen, einschließlich der für den Interessenten nach dieser Vereinbarung geltenden Rechte und Pflichten, gelten entsprechend für die Zielgesellschaft und ihr(e) Gesellschafter. Die Zielgesellschaft ist für jede Verletzung der Bestimmungen dieser Vereinbarung durch der/die Gesellschafter und ihre Repräsentanten verantwortlich, als ob die Zielgesellschaft die Partei wäre, die sie verletzt hat.

    8. Laufzeit

    Soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas abweichendes regelt, erlöschen die Verpflichtungen des Inte- ressenten aus dieser Vereinbarung mit dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags zwischen den Parteien bzw. in dem Fall, dass die Transaktion nicht erfolgreich durchgeführt wird, zwei Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

    9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

    Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien werden sich bemühen, eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ohne die Anrufung von Gerichten gütlich zu regeln. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hievon unberührt. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Zielge- sellschaft.

    10. Keine Nebenabreden; Schriftform

    Mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

    11. Salvatorische Klausel

    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung in Kraft. Die ungültige Bestimmung ist in Übereinstimmung mit der Absicht und dem Zweck dieser Vereinbarung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzten, die im Rahmen des gesetzlich Zulässigen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Entsprechendes gilt für etwaige unbeabsichtigte Regelungslücken. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diein dieser Ziffer 11 enthaltene Regelung nicht nur eine Beweislastumkehr herbeiführt, sondern die Anwendbarkeit des § 139 BGB ausschließt.

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