solchen basieren. Vertrauliche Informationen sind auch (i) die Absicht der Parteien, die Transaktion durchzuführen, (ii) jedwede Prüfungen, Diskussionen und Verhandlungen, an denen der Interessent im Zusammenhang mit der Transaktion teilnimmt,(iii) die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie (iv) personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Zielgesellschaft ("Personenbezogene Daten").
1.2 Vertrauliche Informationen umfassen nicht Informationen, die (i) dem Interessenten oder dessen Repräsentanten (wie unten definiert) am Tag der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bekannt sind, (ii) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Interessenten oder dessen Repräsentanten beruht, oder (iii) dem Interessenten oder dessen Repräsentanten von Dritter Seite mitgeteilt wurden, es sei denn dem Interessenten war bekannt, dass dem Dritten dies auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Zielgesellschaft untersagt war.
2. Vertraulichkeit
2.1 Vorbehaltlich der Ziffern 2.3 und 2.4 verpflichtet sich der Interessent, die Tatsache, dass Verhandlungen über die Transaktion stattfinden, alle Einzelheiten dieser Verhandlungen, sowie die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese nicht gegenüber Dritten offen zu legen.
Ferner verpflichtet sich der Interessent, keine Kopien der Vertraulichen Informationen oder Teilen davon zu machen, es sei denn, dass diese Kopien vom Interessenten oder dessen Repräsentanten als Grundlage für die Bewertung der Transaktion benötigt werden. Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Zielgesellschaft, ihr(e) Gesellschafter, SPG und/oder ihr(e) Berater dem Interessenten nur dann Personenbezogene Daten hinsichtlich der Zielgesellschaft zur Verfügung stellen, wenn sie vom Interessenten ausdrücklich dazu aufgefordert werden. Die Parteien müssen alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf die Personenbezogene Daten einhalten. Die Partei wird bei einem Verstoß und einer Inanspruchnahme durch Dritte, die andere Partei von jeglichen entstehenden Schäden oder anderen damit verbundenen Verpflichtungen freistellen.
2.2 Der Interessent verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewertung der Transaktion zu nutzen.
2.3 Der Interessent verpflichtet sich die Vertraulichen Informationen nur den Mitgliedern seines Managements und seinen in die Transaktion direkt involvierten Mitarbeitern und denen seiner verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG, sowie seinen und deren Beratern, Versicherungsmaklern, Versicherungen und Banken (einschließlich ihrer Berater) zur Verfügung zu stellen, sofern diese jeweils vernünftigerweise die Vertraulichen Informationen benötigen, um die Transaktion zu bewerten ("Repräsentanten" Der Interessent haftet für sämtliche Verletzungen dieser Vereinbarung durch seine Repräsentanten. Der Interessent verpflichtet sich ferner die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung Personenbezogener Daten zu wahren und auch seine Repräsentanten zur Wahrung der Vertraulichkeit zu verpflichten. Es ist ihm und den Repräsentanten untersagt, Personenbezogene Daten unbefugt, das heißt ohne Einwilligung der Zielgesellschaft oder gesetzlicher Erlaubnis, zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten.
2.4 Falls der Interessent oder die Repräsentanten auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, Börsenregelungen, Standesrecht oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet sind, wird der Interessent nur diejenigen Vertraulichen Informationen offenlegen und wird dafür Sorge tragen, dass die Repräsentanten nur diejenigen Informationen offenlegen, zu deren Offenlegung sie verpflichtet sind. Soweit rechtlich und praktisch möglich wird der Interessent die Zielgesellschaft unverzüglich