Wichtig:
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass keine grundsätzliche Arbeitspflicht sowie auch kein Weisungsrecht seitens der Geschäftsführung besteht. Beide Seiten können das Einfühlungsverhältnis jederzeit durch einseitige Erklärung und ohne Angabe von Gründen beenden.
Mir ist bekannt, dass ein Probearbeiten im Yamas grundsätzlich nicht bezahlt wird. Sollte ein zweiter Probe-Arbeitstag vereinbart werden, so wird nur dieser, sollte es zu einer Anstellung kommen, bezahlt und mit der ersten Gehaltsabrechnung ausgezahlt.