Mietbedingungen für Sportgeräte und Zubehör
Die Vermietung von Sportgeräten und Zubehör unterliegt folgenden Bedingungen:
Persönliche Daten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter personenbezogene Daten notiert bzw. eine Fotokopie des Ausweises anfertigt und die erhobenen Daten zur eigenen Verwendung speichert. Im Zuge der Geschäftsbeziehung werden personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet. Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne der DSGVO wird gewährleistet. Eine ausführliche Belehrung über Ihre Rechte nach Art.
13 DSGVO finden Sie in den Betroffenenrechten auf unserer Homepage https://www.intersport.de/rent-dsgvo/. Die hier erhobenen personenbezogenen Daten werden nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer sofort durch uns gelöscht. Ausgenommen hiervon sind Daten die wir aus steuerlichen oder rechtlichen Gründen länger aufbewahren müssen.
Zahlung
Der Mietpreis für die vereinbarte Mietdauer ist im Voraus bei Übergabe der Mietgegenstände zu bezahlen. Der Mietpreis berechnet sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, grundsätzlich nach Tagen, wobei angebrochene oder volle Tage sowie Sonn- und Feiertage voll berechnet wer-den. Ausgenommen hiervon sind gesondert ausgewiesene Angebote. Nicht berechnet werden inaktive Tage für Transport und Abholung/Rückgabe. Es wird eine Kaution für die Mietsache in Höhe von einer Tagesmiete verein-bart. Diese ist dem Vermieter in voller Höhe im Voraus zu entrichten und wird dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgehändigt, sofern die Mietsache ordnungsgemäß und ohne Mängel zurückgegeben wird und der Mieter auch sonst keine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Reservierungen/Stornogebühren
Der Vermieter nimmt Reservierungen grundsätzlich persönlich, über Telefon und Internet entgegen. Reservierungen sind für den Mieter verbindlich.
Falls der Mieter aus persönlichen Gründen von der Reservierung Abstand nehmen möchte und dies nicht rechtzeitig, mindestens drei Tage vor dem Abholtermin anzeigt, ist er zur Zahlung von 20% des Mietpreises verpflichtet.
Anrechnung (Payback)
Beim Kauf eines neuen Sportgerätes gleicher Art wird der vom Mieter für das zuvor gemietete Sportgerät nachweisbar gezahlte höchste Eintagesmietpreise angerechnet. Dieser kann in der betreffenden Abteilung erfragt werden.
Rückgabe; Verzugsschaden
Die Rückgabe der gemieteten Sportgeräte einschließlich Zubehör hat innerhalb der Öffnungszeiten am letzten Miet-Tag zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter für jeden Verzugstag Schadenersatz in Höhe des Tagesmietpreises gemäß Preisliste, begrenzt durch den Neuverkaufspreis des Mietgegenstandes, zu bezahlen. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache hat der Mieter keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mietpreises.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Sportgerate einschließlich Zubehör nur selbst zu nutzen bzw. nur an die nach dem Mietvertrag berechtigten Personen weiterzugeben. Die Nutzung des Sportgerätes ist nur für private Zwecke gestattet. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die gemieteten Sportgeräte und das Zubehör pfleglich zu behandeln und jederzeit in geeigneter Weise vor Beschädigung, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Bei Diebstahl verpflichtet er sich, unverzüglich bei der nächstgelegenen Polizeidienst-
stelle Anzeige zu erstatten und den Vermieter hiervon unter Vorlage der polizeilichen Anzeigenaufnahmen umgehend zu unterrichten.
Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur schonenden Behandlung und sorgfältigen Pflege der Mietsache entstehen. Schäden hat er dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen kann der Vermieter pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50% des Neuverkaufspreises des Mietgegenstandes verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren oder niedrigeren Schadens des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Ebenso bleibt dem Mieter nachgelassen, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen. Der Mieter hat die Möglichkeit, sich durch eine Gebühr (Sicherheitspauschale It.
Aushang je Verleihvorgang gegen Defekt abzusichern. Der Vermieter wird bei Beschädigung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 € verlangen. Die Absicherung wird nicht wirksam, wenn der Mieter die Beschädigung oder den Defekt des Mietgegenstandes vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Beschädigung der Mietsache auf einen Dritten zurück zu führen, so tritt der Verzicht des Vermieters auf Inanspruchnahme des Mieters nicht ein, falls dieser nicht unverzüglich sämtliche zur Geltendmachung des Schadens erforderlichen Feststellungen getroffen hat und diese dem Vermieter unverzüglich mitteilt.
Haftung des Vermieters
Der Vermieter hat den Mieter auf die ordnungsgemäße Handhabung der Mietgegenstände und die Notwendigkeit personenbezogener Einstellung der Sportgeräte hinzuweisen. Bei Schäden, die aus der schuldhaften Verletzung hieraus resultierender Sorgfaltspflichten durch den Mieter entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter haftet im Übrigen nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
Benutzung im Ausland
Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände während der vereinbarten Mietzeit in den Ländern Deutschland, Osterreich, Frankreich, Italien, Liechtenstein und der Schweiz zu nutzen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Vermieters. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für diesen Ort zuständige Amtsgericht, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Mieters zum Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine dem § 38Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Allgemeines
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam bzw. haben nur Gültigkeit, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt sind. Auch wenn einzelne Punkte der allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein sollten, bleibt der geschlossene Mietvertrag im Übrigen verbindlich.