Selbstschuldnerische Bürgschaft Logo
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft

    für die Anbindung an die Value Factory zwischen der Value Factory GmbH - nachfolgende Gläubiger genannt - und
  • Bürge

  •  . .

  • § 1 Bürgschaftserklärung

    Der Bürge verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Gläubiger, für sämtliche bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten des Unternehmens:
  • aus den Verträgen mit dem Gläubiger selbstschuldnerisch zu bürgen.

    Die Bürgschaft umfasst alle Verbindlichkeiten, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger hat oder künftig haben wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Verpflichtungen aus der Nutzung der Plattform, Courtagezahlungen und Rückzahlungen aufgrund stornierter Verträge oder Rückbuchungen.

     

    § 2 Umfang der Bürgschaft

     

    Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus den vertraglichen Beziehungen zu dem Gläubiger entstehen, einschließlich etwaiger Zinsen, Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers stehen.

    Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB und verpflichtet sich, auf erste schriftliche Anforderung des Gläubigers hin zu zahlen.

     

    § 3 Dauer und Kündigung

     

    Diese Bürgschaft gilt unbefristet und kann von dem Bürgen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt nicht die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten des Schuldners.

    Im Falle der Kündigung bleibt der Bürge für alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Verbindlichkeiten weiterhin haftbar.

     

    § 4 Mitteilungen

     

    Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft sind schriftlich an die in diesem Vertrag genannten Adressen zu richten.

    Änderungen der Adresse sind dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

     

    § 5 Schlussbestimmungen

     

    Änderungen und Ergänzungen dieser Bürgschaftsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

     

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bürgschaftsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

     

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Bürgschaftsvereinbarung ist der Sitz des Gläubigers.

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