• Beförderungsvertrag

    zwischen dem verantwortlichen Piloten Daniel Gienger und
  • Durchführung

    Die sichere Durchführung des Passagierflugs mit dem Gleitschirm erfordert vom Passagier eine genaue Befolgung der Anweisungen des Piloten (Luffrachtührer) zu den Startvorbereitungen, dem Start selbst, dem Flug und der Landung. Diese werden dem Passagier im Rahmen einer Einweisung bei der Vorbesprechung des Fluges bekannt gegeben. Ein erhöhtes Unfallrisiko besteht insbesondere bei Start und Landung. Der Pilot muss sich in diesen Phasen besonders darauf verlassen können, dass der Passagier die erforderlichen Abläufe und Bewegungen so ausführt, wie in der Vorbesprechung erläutert wurde, bzw. wie sie vom Piloten direkt angewiesen werden. Es muss dem Passagier bewusst sein, dass ein Fehlverhalten, wie beispielsweise

    - beim Start das Beenden des Startlaufs vor dem Abheben, das Einnehmen einer sitzenden Haltung bevor der Pilot dies anweist,
    - im Flug ein Verhalten, das den Piloten in grober Weise von der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Luftfahrzeugführer ablenkt,
    - bei der Landung nicht die Lauf- oder Sitzposition einzunehmen, die der Pilot für eine sichere Landung anweist, zu Unfällen mit dem Risiko schwerer Körperschäden führen kann. Die Beförderung mit dem Gleitschirm erfolgt unter Vorbehalt und abhängig von geeigneten FlugweSerbedingungen. Alle Einzelheiten zur Durchführung des Fluges bestimmt der Pilot. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass durch die Teilnahme am Flugbetrieb ein erhöhtes Risiko für Gesundheit, Leben und Eigentum des Passagiers entstehen kann!

    Persönliche Voraussetzungen des Passagiers

    Der Passagier erklärt ausdrücklich, körperlich und seelisch gesund zu sein, ohne Herz- oder Kreislauferkrankungen, Gleichgewichtsstörungen, Nervenerkrankungen oder andere chronische Erkrankungen, und sich den Belastungen des Fluges gewachsen zu fühlen. Bei Unklarheit über die fliegerische Tauglichkeit besteht die Verpflichtung des Passagiers, sich diese ärztlich bestätigen zu lassen und den Piloten darüber zu informieren. Der Passagier darf den vereinbarten Flug nicht antreten, wenn er erstens. keine theoreQsche Einweisung erhalten oder er diese nicht verstanden hat, oder zweitens. Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht oder unter dem Einfluss von bewusstseinsverändernden Medikamenten. Er verpflichtet sich, entsprechende Kleidung (wind-/wetterfest, für Verschmutzung geeignet), knöchelschützende, feste Schuhe und Handschuhe zu tragen.

    Haftung

    Die bestehende Passagier-Haftpflichtversicherung des Luftfrachführers bzw. des Halters deckt die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (§§ 44 ff Luftverkehrsgesetz). Soweit rechtlich zulässig, entbindet der Passagier den/die Luftfrachtführer und seine Leute sowie den Halter von jeglicher Haftung, die über bestehende Versicherungen hinausgeht. Für Sachschäden oder Verlust an mitgeführten Gegenständen des Passagiers übernimmt der Pilot keine Haftung.

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