Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der/die Arbeitnehmer/-in von ihr befreien lassen. Hierzu ist der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber - möglichst mit dem beiliegenden Formular - schriftlich mitzuteilen, dass die Befrei ung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gewünscht ist. Übt der/die Arbeitnehmer/-in mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich aus geübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der/die Arbeitnehmer/-in alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs bei der Arbeitgeberin/dem Arbeit- geber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der/die Arbeitgeber/-in der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befrei ungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der/die Arbeitgeber/-in den Pauschal beitrag in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den/die Arbeitnehmer/-in entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der/die Arbeitnehmer/-in nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird.
Hinweis: Bevor sich ein/-e Arbeitnehmer/-in für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten.