§4 Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand gemäß der obigen Inventarliste vollständig und mängelfrei übernommen hat.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand und das dazu gehörende Zubehör nach jeder Nutzung entsprechend der Gebrauchsanweisung zu reinigen.
4.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor der Rückgabe zu Reinigen und den Akku aufzuladen.
4.5 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer eintretende Schäden an dem Mietgegenstand dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden, welche von Dritten verursacht oder verschuldet werden. Der Vermieter tritt schon hier parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Mieter ab.
4.6 Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.