MIETVERTRAG ÜBER GEGENSTÄNDE
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  • MIETVERTRAG ÜBER EINE AESCULAP BONUM SCHERMASCHINE FÜR PFERDE

    Der Mietvertrag gilt erst als geschlossen, wenn er vom Vermieter bestätigt wurde.
  • Johanna Nerlich, Zentgrafenstraße 16, 34130 Kassel

    - nachstehend als Vermieter bezeichnet 

    und

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  • - nachstehend als Mieter bezeichnet - wird folgender Mietvertrag geschlossen:

    §1 Mietgegenstand

    1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter folgenden bewegliche Sache, entgeltlich und auf bestimmte Zeit zum Gebrauch: Eine Aesculap Bonum Schermaschine

    1.2 Der Gegenstand verfügt über folgendes Inventar bzw. Zubehör: Transportkoffer, 2 Akkus und Ladegerät, Schermessersatz 31/15 oder 31/23(je nach Auswahl der Tierart), Schermaschinenöl, Drehmomentschlüssel 
     

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  • 2.3 Die Mindestmietdauer beträgt 24 Stunden.

    2.4 Die Vertragsparteien können die Mietzeit ausschließlich schriftlich verlängern.
    Eine Mietzeitverlängerung bedarf der Zustimmung beider Parteien.

    2.5 Verzögert sich die Rückgabe des Mietgegenstandes durch schuldhaftes Handeln des Mieters, so hat dieser den nach §3 vereinbarten Mietzins auch über die Mietzeit hinaus zu tragen.

    2.6 Der Mieter haftet für mögliche Verzugsschäden, die dem Vermieter etwa durch geplante Weitervermietung entstehen

  • §3 Miete

    3.1 Für die Dauer der Mietzeit erhebt der Vermieter eine Gebühr.
    Die Gebühr richtet sich nach folgender Preisliste:
    Aesculab Bonum Schermaschine Miete 24h 30€
    jeder weitere Tag 20€
    Ein Wochenende Freitag bis Sonntag oder Samstag bis Montag 45€

    3.3 Die Miete ist fällig bei der Übergabe.

    3.4 Die Zahlung der Miete erfolgt in bar.

    3.5 Falls der Mietgegenstand oder/und das dazu gehörende Inventar/Zubehör in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, werden neben der Miete, je nach Aufwand, zusätzliche Kosten für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands, bzw. die Reinigung fällig. In diesem Fall ist dem Mieter der Nachweis gestattet, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ausgefallen sind.

  • §4 Pflichten des Mieters

    4.1 Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand gemäß der obigen Inventarliste vollständig und mängelfrei übernommen hat.

    4.2 Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand und das dazu gehörende Zubehör nach jeder Nutzung entsprechend der Gebrauchsanweisung zu reinigen.

    4.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

    4.4 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor der Rückgabe zu Reinigen und den Akku aufzuladen.

    4.5 Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer eintretende Schäden an dem Mietgegenstand dem Vermieter zu ersetzen. Dies gilt auch für Schäden, welche von Dritten verursacht oder verschuldet werden. Der Vermieter tritt schon hier parallele Schadenersatzansprüche gegen dritte Schädiger an den Mieter ab.

    4.6 Eine Untervermietung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet.

  • §5 Übergabe und Rückgabe

    5.1 Bei der Übergabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Der Mieter kann auf die Materialkontrolle verzichten, wenn er die Vollständigkeit auch ohne Kontrolle bescheinigt. Der Vermieter bleibt dann berechtigt, den aktuellen Bestand nach seinem Wissen festzulegen. Mit der Übergabe des Gegenstandes geht die Gefahr auf den Mieter über.

    Bei der Rückgabe des Gegenstandes soll eine Materialkontrolle durchgeführt werden. Anhand der obigen Inventarliste sind Vollständigkeit und gegebenenfalls Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs zu kontrollieren und entsprechend zu bescheinigen. Sollte der Mieter bei der Rückgabe auf die Materialkontrolle verzichten, so gilt der Vermieter als alleinige Kontrollperson. Er ist in diesem Fall berechtigt, Fehlbestände festzustellen und den Zustand des Gegenstandes und seines Inventars/Zubehörs nach seinem Ermessen verbindlich zu beurteilen.

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