Nachweis der seemännischen Praxis für FB3
Hauptstück 4, § 24 Abs. 5: gemäß § 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 der JachtVO.
Vor dem Antritt zur FB3-Prüfung musst du deine vorangegangene, seemännische Praxis nachweisen.
a) Zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1 000 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
b) Zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1 500 Seemeilen, darunter fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen und davon mindestens 500 Seemeilen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer.
Meilennachweise - welche Anforderungen gibt es:
1. Der Nachweis über die seemännische Praxis ist durch ein Logbuch, eine von der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs ODER eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung mit dem Mindestinhalt nach dem Muster 'Seemeilenbestätigung Vorlage' zu erbringen.
2. Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer ist durch ein Logbuch oder eine Abschrift des Logbuches zu führen, die von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterfertigt zu sein hat. Logbuch und Abschrift haben in diesem Fall folgende Mindestinhalte aufzuweisen:
a. Zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen;
b. Angaben zur Person und deren Funktion an Bord des den Nachweis Erbringenden.
c. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
d. gegebenenfalls Angaben über Unfälle oder Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
e. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.