§ 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]
Steuerfrei sind ... Nr. 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhangstehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
§ 1 SvEV (Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen)
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind somit Einnahmen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000,00 € im Jahr steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung unter folgenden Voraussetzungen:
• Bei der nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um eine der folgenden begünstigten Tätigkeiten handeln:
• Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder eine vergleichbare Tätigkeit
(gemäß R 3.26 Abs. 1 LStR namentlich erfasst sind Chorleiter und Dirigententätigkeiten)
• künstlerische Tätigkeiten
• Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
• Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.
Das ist der Fall, wenn sie– bezogen auf das Kalenderjahr– nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH vom 30.03.1990, BStBl. 1990 II, S 854). Eine Tätigkeit wird dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Bei der Beurteilung sind dabei gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen.
Nebenberuflich können auch solche Personen tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben (Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose).
• die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
• die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein.
Für die Steuerfreiheit der Einnahmen ist es dabei ohne Bedeutung, ob die nebenberufliche Tätigkeitim Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Die Einordnungder nebenberuflichen Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit spielt (erst) dann eine Rolle, wenn die Einnahmen den Freibetrag übersteigen. Die Abgrenzung erfolgt dabei nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.
Um sicherzugehen, dass die Steuerbefreiung nicht mehrfach in Anspruch genommen wird, hat die KEB als Auftraggeber sich von dem Arbeit-/Auftragnehmer schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.