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  • KEB Mitarbeiter Erklärungen

  • Voraussetzungen zur Ehrenamtspauschale sowie Erläuterungen von § 3 Nr. 26a EStG

  • § 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]

    Steuerfrei sind ... Nr. 26a:

    Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

    Nach § 3 Nr. 26a EStG sind somit Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Organisation unter folgenden Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 840,00 € im Jahr steuer-und sozialversicherungsfrei.

    • die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden

    Dies ist der Fall, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH vom 30.03.1990, BStBl. 1990 II, S. 854). Eine Tätigkeit wird dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Bei der Beurteilung sind dabei gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen.

    Nebenberuflich können auch solche Personen tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben (Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose).

    • die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

    • die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.

    Die vorgenannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein.
    Die Beitragsfreiheit der Sozialversicherung knüpft an die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26a EStG an.

    Für die Steuerfreiheit der Einnahmen ist es dabei ohne Bedeutung, ob die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Die Einordnung der nebenberuflichen Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit spielt (erst) dann eine Rolle, wenn die Einnahmen den Freibetrag übersteigen. Die Abgrenzung erfolgt dabei nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.

    Um sicherzugehen, dass die Steuerbefreiung nicht mehrfach in Anspruch genommen wird, hat die KEB als Auftraggeber sich von dem Arbeit-/Auftragnehmer jährlich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

  • Voraussetzungen zum Übungsleiterfreibetrag sowie Erläuterungen von § 3 Nr. 26 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV

  • § 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]

    Steuerfrei sind ... Nr. 26.

    Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhangstehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

    § 1 SvEV (Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen)

    (1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

    16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.

    Nach § 3 Nr. 26 EStG sind somit Einnahmen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000,00 € im Jahr steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV auch beitragsfrei in der Sozialversicherung unter folgenden Voraussetzungen:

    • Bei der nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich um eine der folgenden begünstigten Tätigkeiten handeln:

    • Übungsleiter/in, Ausbilder/in, Erzieher/in, Betreuer/in oder eine vergleichbare Tätigkeit
    (gemäß R 3.26 Abs. 1 LStR namentlich erfasst sind Chorleiter und Dirigententätigkeiten)
    • künstlerische Tätigkeiten
    • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

    • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden.

    Das ist der Fall, wenn sie– bezogen auf das Kalenderjahr– nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH vom 30.03.1990, BStBl. 1990 II, S 854). Eine Tätigkeit wird dann nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist. Bei der Beurteilung sind dabei gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen.

    Nebenberuflich können auch solche Personen tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben (Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose).

    • die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.

    • die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt werden.

    Die vorgenannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein.

    Für die Steuerfreiheit der Einnahmen ist es dabei ohne Bedeutung, ob die nebenberufliche Tätigkeitim Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Die Einordnungder nebenberuflichen Tätigkeit als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit spielt (erst) dann eine Rolle, wenn die Einnahmen den Freibetrag übersteigen. Die Abgrenzung erfolgt dabei nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Kriterien.

    Um sicherzugehen, dass die Steuerbefreiung nicht mehrfach in Anspruch genommen wird, hat die KEB als Auftraggeber sich von dem Arbeit-/Auftragnehmer schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

  • Datenschutzhinweise

    Stand September 2024
  • 1.  Verantwortlich für die Datenverarbeitung

    Verantwortliche Stelle im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Katholische Erwachsenenbildung vertreten durch den jeweiligen Vorstand und der Geschäftsführung des Vereins.

    Anschrift des Vereins:
    Katholische Erwachsenenbildung Landkreis Lindau (B) e.V.
    Austraße 2
    88161 Lindenberg

    Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen (1. Vorsitzende/r / Geschäftsführer/in)
    Werner Boss, Austr. 2., 88161 Lindenberg, 08381-82231, werner.boss@bistum-augsburg.de
    Kathrin Zodel, Austr. 2,  88161 Lindenberg, 08381 82231, keb.lindau@bistum-augsburg.de

    2.  Zweck und Umfang der Datenverarbeitung

    Zweck und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 2 EU-DSGVO) erfolgen:
    Zur Leitung des Vereins (Vorstandsmitglieder, Beiräte und Geschäftsführer/in)
    Zur Durchführung der Mitgliedschaft (Pfarrer der Mitgliedspfarreien)
    Zur Organisation und Durchführung des Bildungsprogramms (Bildungsbeauftragte der Pfarreien / Verbände und Referenten)

    Die folgenden personenbezogenen Daten werden erhoben / gespeichert:
    Name und Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefon-, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse


    3.  Dauer der Speicherung der Daten oder Kriterien für die Löschung

    Gemäß § 7 Abs. 1 lit. f) KDG werden die personenbezogenen Daten nur solange vorgehalten (gespeichert) wie es für die Verarbeitungszwecke erforderlich ist. Personaldaten werden bis zur Beendigung des Mitglieds-, Beauftragten-, Referenten-Verhältnisses gespeichert und danach unter Beachtung der Aufbewahrungsfristen gelöscht bzw. Papierakten vernichtet. Die Übernahme in das Archiv ersetzt die Löschung bzw. Vernichtung.

    4.  Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

    Jede betroffene Person hat nach Art. 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, das Recht auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Daten, die nicht zwingend für die Verarbeitungszwecke erforderlich sind. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde

     

  • Erklärung zur Ehrenamtspauschale

    Freibetrag für Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen nach Paragraph 3 Nr. 26a EStG
  • Diese Erklärung dient der Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung Ihres Entgelts aus einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV bis zur Höhe von insgesamt 840,00 € im Jahr.

    Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt, so kann die steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung insgesamt für alle Tätigkeiten nur einmal gewährt werden.

  • Erklärung zum Übungsleiterfreibetrag

    nach § 3 Nr. 26 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV
  • Dieses Formular dient der Steuerbefreiung Ihres Entgelts aus nebenberuflicher Tätigkeit im Sinne des§ 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Jahr. Die steuerfreie Vergütung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozial- und Zusatzversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV).

    Werden mehrere begünstigte Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26EStG ausgeübt, so kann die steuerfreie Aufwandsentschädigung insgesamt für alle Tätigkeiten nur einmal gewährt werden.

  • Datenschutzeinwilligung

  • 1. Angaben zur Person

  • 2. Angaben zur KEB

  • 3. Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

  • Ich versichere, dass die von mir vorstehend gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, jede Änderung in den oben genannten Verhältnissen, insbesondere jede weitere Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG unverzüglich der zuständigen (Besoldungs-)Stelle mitzuteilen.

    Von den genannten Voraussetzungen habe ich Kenntnis genommen, sie sind für mich anwendbar. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des steuer- und sozialversicherungsfreien Betrages liegen vor.

  • 3. Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

  • Ich versichere, dass die von mir vorstehend gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Ich verpflichte mich, jede Änderung in den oben genannten Verhältnissen mitzuteilen.Mir ist bekannt, dass die durch falsche Angaben, durch verspätet oder nicht mitgeteilte Änderungen (z.B. die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG anderswo oder deren Änderung) entstehenden Forderungen seitens des Finanzamtes bzw. des Sozialversicherungsträgers in voller Höhe zu meinen Lasten gehen.

    Von den genannten Voraussetzungen habe ich Kenntnis genommen, sie sind für mich anwendbar. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des steuer- und sozialversicherungsfreien Betrages liegen vor.

  • 3. Einwilligung

  • Hiermit bestätige ich, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Funktion von der KEB auf die genannte Weise verwendet werden dürfen.

    Ebenfalls bestätige ich mit meiner Unterschrift, dass ich im Zuge meines Ehrenamts personenbezogene Daten ausschließlich zum Verarbeitungsweck verwende, sorgfältig aufbewahre und nur solange erforderlich vorhalte (speichere) oder an die Geschäftsstelle weiterleite.

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